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FG Münster Urteil vom 15.10.1992 - 14 K 3210/90 L

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.1997; Aktenzeichen VI R 23/94)

 

Tenor

Der Haftungsbescheid wird teilweise aufgehoben.

Das Finanzamt ist verpflichtet, die Haftungssumme nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Strittig ist im Lohnsteuer (LSt)-Haftungsverfahren für die Jahre 1985–1987, ob der Kläger (Kl.) als Arbeitgeber für LSt haftet, die auf Trinkgelder entfallen soll.

Der Kl. betreibt in … ein alteingesessenes, gutgehendes Café. Er hat einen Stamm von rd. 12 Kellnerinnen, außerdem einige Aushilfskräfte.

Als während einer LSt-Außenprüfung (Ap.) der Prüfer die Problematik der Besteuerung der Trinkgelder anschnitt, legte der Kl. Bescheinigungen seiner Kellnerinnen vor, nach denen diese bestätigten, daß sie Trinkgelder, die die monatliche Höhe von 100,– DM übersteigen, selbst beim Finanzamt (FA) versteuern müßten. Der Kl. hatte von den Trinkgeldern keine LSt einbehalten. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, daß es nicht glaubwürdig sei, daß die Kellnerinnen keine höheren Trinkgelder als in Höhe des Freibetrages von 1.200,– DM jährlich erhalten hätten. Er ging zunächst davon aus, daß die Trinkgeldsumme für den Betrieb insgesamt 5 % des Umsatzes ausmachte; der Umsatz belief sich auf knapp 900.000 DM (brutto). Die insgesamt angefallene Trinkgeldsumme verteilte er auf die einzelnen Kellnerinnen nach deren im Jahre geleisteten Arbeitsstunden. Nach Abzug des Freibetrages ergaben sich nach seiner Ansicht zu versteuernde Trinkgeldsummen zwischen 168 und 4.802,– DM je Kellnerin. Die auf die Trinkgelder entfallende Steuer berechnete er individuell nach jedem einzelnen Arbeitnehmer. Später ging er von einem Trinkgeld von nur noch 2,5 % des Umsatzes aus, verfuhr im übrigen bezüglich der Verteilung und der Ste...

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