Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1983 – 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen I R 112/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt) der Jahre 1983 – 1985, ob der Kläger (Kl.), der im April 1983 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat, mit inländischen Zinseinkünften der erweiterten beschränkten Steuerpflicht des § 2 Außensteuergesetz (AStG) unterliegt.

Mit notariellen Verträgen vom 29.10.1981 verkaufte der Kl. seine Anteile an der … (… GmbH) für insgesamt 57.412.000,00 DM. Die Anteile sollten mit Ablauf des 31.12.1981 auf den inländischen Käufer übergehen. Dieser behielt von dem Kaufpreis einen Gewährleistungseinbehalt von 1.148.240,00 DM ein, der mit 10 % zu verzinsen war. Der Zeitpunkt der Auszahlung des Einbehalts wurde datumsmäßig nicht festgelegt sondern alternativ von der Erledigung aller Gewährleistungen, dem Ablauf der Gewährleistungsfristen oder sonstigen noch nicht genau vorauszusehenden Umständen abhängig gemacht. Zum 31.12.1985 betrug der Gewährleistungseinbehalt noch 414.213,00 DM.

Im Hinblick auf die geplante Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz wurde dem Kl. von einem seiner steuerlichen Berater unter dem Aspekt der, erweiterten beschränkten ESt-Pflicht nach § 2 AStG und Artikel 4 Abs. 4 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (DBA Schweiz) geraten, die Einkünfte aus deutschen Quellen zu reduzieren, insbesondere inländische Wertpapiere durch Papiere ausländischer Schuldner zu ersetzen. Entsprechendes gelte, für Zinsen aus dem Gewährleistungseinbehalt, da auch diese von einem deutschen Schuldner stammten und mithin zu den inländischen Einkünften zählten. Er habe es in der Hand, durch Veräußerung der inländischen Werte die erweiterte Besteuerung zu kappen. Auf den Schriftsatz seines damaligen steuerlichen Beraters vom 22.12.1982, den der Kl. zu den Gerichtsakten gegeben hat, wird Bezug genommen.

Mit Vertrag vom 28.12.1982 trat der Kl. seine Ansprüche auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts an den Niederländer … (T.) ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorliegenden schriftlichen Abtretungsvertrag Bezug genommen. Der Abtretung lag ein entgeltlicher, schriftlich nicht fixierter Schuldvertrag zugrunde. T. erhielt für seine Tätigkeit ein einmaliges Entgelt. Die Abtretung wurde gegenüber dem Käufer der … GmbH nicht offengelegt. Der Käufer leistete Zins- wie Kapitalrückzahlungen aus dem Gewährleistungseinbehalt weiterhin nur an den Kl.

Ende April 1983 verlegten der Kl. und seine Familie ihren Wohnsitz in die Schweiz nach ….

Nachdem dem Finanzamt (FA) der Verkauf der Anteile der … GmbH bekannt geworden war, vertrat es die Ansicht, der Kl. habe einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bereits in 1981 erzielt. Mit Bescheid vom 8.2.1982 setzte es die ESt-Vorauszahlung zum 10.12.1981 rückwirkend, um 13.727.077,00 DM höher fest sowie die laufenden Vorauszahlungen auf je 434.323,00 DM.

Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Er vertrat die Auffassung, der Veräußerungsgewinn sei nicht in 1981 sondern erst in 1982 zu versteuern.

Das FA machte die AdV von einer Sicherheitsleistung i.H.v. 11.912.718,00 DM abhängig, die der Kl. durch Abtretung eines entsprechenden Guthabens bei der Deutschen Bank AG … erbrachte. Die Abtretung erfolgte ausdrücklich als Sicherheit für die streitige Vorauszahlung auf die ESt 1981 und 1982. Der Kl. trat als „Sicherungsgeber” alle ihm aus seinem Guthaben zustehenden und künftig zur Entstehung gelangenden Ansprüche an den Sicherungsnehmer, das Land NRW ab. Dieses verpflichtet sich, alle Ansprüche und Rechte an den Sicherungsgeber (Kl.) zurückabzutreten, sobald seine Ansprüche aus dem genannten Steuerschuldverhältnis erfüllt seien. Der Sicherungsnehmer gestand dem Sicherungsgeber (Kl.) zu, über das Guthaben insoweit zu verfügen, daß er den jeweiligen Geldbetrag im Rahmen der Festgeldanlage festlegen konnte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Abtretungsvertrag vom 23.03.1982 Bezug genommen.

Einspruch und Klage gegen die Festsetzung der ESt-Vorauszahlung für das 4. Quartal 1981 blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision durch Urteil vom 10.03.1988 (BStBl. 1988 II, 832) zurück.

Aus dem Festgeldguthaben, dem die Festgeldzinsen laufend zugerechnet wurden, wurde in den Jahren 1982-1985 die ESt-Schuld 1981 des Kl. getilgt. Das Konto wurde zum 18.12.1985 aufgelöst.

Die Kontostände betrugen zum

31.12.1982

2.487.491,48 DM

30.04.1983

2.531.536,07 DM

31.12.1983

2.410.689,24 DM

31.12.1984

2.385.000,00 DM

31.12.1985

0,00 DM.

In den Streitjahren fielen folgende Festgeldguthabenzinsen an:

1983 (Mai – Dezember)

76.549,00 DM

1984

127.080,00 DM

1985

105.538,00 DM.

Mit seinen ESt-Erklärungen 1983 (Eingang beim FA 30.7.1985) 1984 (Eingang 27.06.1986) und 1985 (Eingang 13.11.1986) bzw. im Zuge der Veranlagung erklärte der Kl...

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