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FG Münster Urteil vom 04.07.2014 - 4 K 2898/12 F (veröffentlicht am 01.08.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils erzielt werden, stellen keinen begünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 18 Abs. 3, 16 EStG dar.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 52a Abs. 3, § 18 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein begünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt.

Der im Jahr 2010 verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr B T, führte zunächst ein Architekturbüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmers. Seit 19xx war er daneben als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für … tätig. Zum xx.xx.19xx gründete Herr B T gemeinsam mit seinem bisherigen Angestellten Herrn E M eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die er sein Architekturbüro einbrachte. Im schriftlichen Sozietätsvertrag vom xx.xx.19xx, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist geregelt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit des Herrn B T Einnahmen und Ausgaben der Sozietät darstellen, soweit die Gesellschafter davon nicht im Einzelfall durch einen schriftlichen Beschluss abweichen (§ 6 Nr. 4). Der Anteil der Einnahmen aus der Sachverständigentätigkeit machte in den Jahren 2006 bis 2008 etwa 17 bis 18 % der Gesamteinnahmen der GbR aus.

Mit Vertrag vom 12.12.2008 veräußerte Herr B T seinen Gesellschaftsanteil an Herrn E M und trat ihn mit Wirkung zum 02.01.2009 an diesen ab. Vom vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 196.000 EUR sollten 110.000 EUR auf den Praxiswert und der Rest auf die Betriebsausstattung entfallen. In § 5 dieses Vertrages verpflichtete sich Herr B T, nach der Abtretung des Gesellschaftsanteils jegliche Betätigung zu unterlassen, mit der er in Wettbewerb zu...

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