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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.11.1996 - 6 K 238/95

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Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.03.1998; Aktenzeichen VI R 30/97)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Eintragungen auf der LSt-Karte 1996 vom 8.1.1995 wird dahingehend abgeändert, daß der eingetragene Jahresfreibetrag um … DM auf … DM erhöht wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 70 v.H. der Kosten des Verfahrens und der Beklagte 30 v.H. der Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Am 27.10.1995 reichte der Kläger (Kl), der von Beruf … ist, außerdem stellvertretender Personalratsvorsitzender des örtlichen Personalrats der … und Vorsitzender des Wahlvorstands beim Personalrat der … beim Beklagten (das Finanzamt – FA–) einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer (LSt)-Ermäßigung 1996 ein.

Der Kl beantragte einen steuerfreien Jahresbetrag wie 1995, 1995 war ihm ein Jahresfreibetrag von … DM, davon … DM wegen Werbungskosten gewährt worden. Die … DM schlüsselten sich wie folgt auf:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

… DM

Beiträge zu Berufsverband

… DM

Fachbücher, Büromaterial, berufliches Telefon

… DM

Arbeitszimmer, Lehrgänge, Dienstgänge

… DM

… DM

abzüglich

… DM

… DM

Hinsichtlich der Werbungskosten wegen des Arbeitszimmers hatte der Kl auf seine Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1993 verwiesen, auf die hin ihm insoweit … DM anerkannt worden waren. Diese … DM schlüsselten sich wie folgt auf:

AfA

… DM

Schuldzinsen

… DM

laufende Grundstücks- und Gebäudeaufwendungen

… DM

AfA für Einrichtungsgegenstände...

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