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BFH Urteil vom 23.10.1987 - III R 219/83

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Leitsatz (amtlich)

Zahlungen, die ein Vater in Erfüllung eines auf vorzeitigen Erbausgleich gerichteten Verlangens seines nichtehelichen Kindes leistet, sind jedenfalls dann keine aus rechtlichen Gründen zwangsläufigen Aufwendungen i.S. des § 33 Abs.2 Satz 1 EStG, wenn weder die nach § 1934d Abs.4 Satz 1 BGB vorgesehene notariell beurkundete Vereinbarung durchgeführt wird noch eine gerichtliche Entscheidung über den Anspruch ergeht (§ 1934e BGB).

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1; BGB § 1934d Abs. 4 S. 1, § 1934e

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Entscheidung vom 10.11.1982; Aktenzeichen VI 5/82)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ledig und bezog im Streitjahr 1980 als Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist Vater zweier nichtehelicher Kinder. Für eines dieser Kinder leistete er im Streitjahr Unterhalt; das andere Kind, die im März 1958 geborene Tochter ..., war seit 1976 nicht mehr unterhaltsberechtigt.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 22.Februar 1980 vereinbarten der Kläger und seine Tochter einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Den nach dieser Vorschrift ermittelten Ausgleichsbetrag von ... DM zahlte der Kläger sofort und machte ihn bei seiner Einkommensteuerveranlagung 1980 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug.

Nach insoweit erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begründung seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 501 veröffentlichten Entscheidung führte es aus, die Aufwendungen zur Durchführung des Erbausgleichs seien dem Kläger aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Die Formnichtigkeit der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Tochter stehe dem nicht entgegen. Der Formmangel der fehlenden notariellen Beurkundung mache die Vereinbarung zwar nichtig, so daß die daran geknüpften Rechtsfolgen nicht einträten; trotz dieser Rechtslage seien die Aufwendungen des Klägers jedoch zwangsläufig, weil er sich ihnen nicht habe entziehen können. Der Anspruch des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich habe festgestanden. Unter diesen Umständen habe der Kläger nur die Wahl gehabt, sich auf Zahlung verklagen zu lassen oder eine Vereinbarung zu schließen.

Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Nach § 33 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs.2 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 27.Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432). Die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn Aufwendungen in Erfüllung nicht selbst gesetzter Rechtspflichten, sondern unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebender Ansprüche geleistet werden (Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745), denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann.

2. a) Die Vorentscheidung ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß Aufwendungen zur Erfüllung des Anspruchs eines nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d BGB) außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs.1 EStG sind. Sie entstehen nur einer Minderheit von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse; solchen Zahlungspflichten ist aber auch die überwiegende Mehrzahl Steuerpflichtiger gleichen Familienstandes nicht ausgesetzt, die --wie der Kläger-- Väter nichtehelicher Kinder sind (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 33 EStG Anm.300 "Erbausgleich").

b) Der Senat kann der Vorentscheidung jedoch nicht darin folgen, daß die Erbausgleichszahlungen dem Kläger ungeachtet der nicht formgerecht getroffenen Vereinbarung aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind.

Die für einen Abzug als außergewöhnliche Belastung erforderliche rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Aufwendungen ergibt sich im Falle des vorzeitigen Erbausgleichs nicht unmittelbar und allein aus dem Gesetz. Denn § 1934d Abs.1 BGB bestimmt nur, daß ein nichteheliches Kind unter besonderen, im Streitfall erfüllten Altersvoraussetzungen berechtigt ist, "von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen". Danach hat das Kind zwar bereits mit Geltendmachung seines "Verlangens" einen Anspruch i.S. des § 194 Abs.1 BGB (vgl. z.B. Soergel/Stein, Bürgerliches Gesetzbuch, 11.Aufl., Bd.7, 1982, Erbrecht, § 1934d Anm.2); dieser Anspruch löst indessen noch keine Rechtspflicht des Vaters zur Leistung der Ausgleichszahlungen aus. Wie sich aus § 1934d Abs.4 i.V.m. § 1934e BGB ergibt, muß das Kind vielmehr eine vertragliche und notariell beurkundete Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung über den Erbausgleich herbeiführen. Diese zusätzliche Voraussetzung einer notariellen Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung ist zwar für die Entstehung des Anspruchs auf vorzeitigen Erbausgleich gegen den Kläger ohne Bedeutung. Weder die Geltendmachung des Anspruchs noch seine, die Form außer acht lassende Erfüllung durch den Kläger führt indessen zu der für die Annahme rechtlicher Gründe der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs.2 Satz 1 EStG wesentlichen unausweichlichen Zahlungspflicht. Denn ohne gerichtliche Entscheidung oder notariell beurkundete vertragliche Vereinbarung über den Erbausgleich ist der Kläger weder verpflichtet noch imstande zu erfüllen (vgl. Soergel/Stein, a.a.O., Anm.8). Bis zur notariellen Beurkundung des Erbausgleichs (§ 13 Beurkundungsgesetz) oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihn, kann das Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurückziehen (§ 1934d Abs.4 Satz 2 BGB) und im Falle der Rechtshängigkeit des Anspruchs die Klage bis zur mündlichen Verhandlung einseitig zurücknehmen. Die Entscheidung der Frage, ob die materiell- rechtliche Rücknahmemöglichkeit des Ausgleichsverlangens entgegen § 269 Abs.1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auch die Befugnis zu einer einseitigen Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung umfaßt (streitig vgl. Staudinger/Werner, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12.Aufl., 5.Buch, Erbrecht, § 1934d Anm.55, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen. Selbst wenn man nämlich nach § 269 Abs.1 ZPO die Einwilligung des beklagten Vaters verlangen würde, könnte dieser durch eine Verweigerung die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs nicht herbeiführen; der Prozeß würde fortgesetzt und müßte zur Klageabweisung führen, wenn das Kind keinen Sachantrag mehr stellt (Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 9.Aufl., 1977, § 269 Anm.4). Auch in diesem Fall wäre eine Zahlungsverpflichtung des Klägers nicht entstanden.

Gegen die Annahme einer rechtlichen Verpflichtung i.S. des § 33 Abs.2 Satz 1 EStG vor notarieller Beurkundung der Vereinbarung oder vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung spricht nicht zuletzt auch, daß der Vater des nichtehelichen Kindes die vor der Rücknahme des Ausgleichsverlangens geleisteten Zahlungen nach den §§ 812 ff. BGB zurückverlangen kann. Anders als nach § 518 Abs.2 BGB wird der Mangel der Form nicht durch die Bewirkung der Leistung geheilt. Unterläßt das nichteheliche Kind trotz Zahlung des Vaters auf dessen Aufforderung hin die notarielle Vereinbarung, so liegt darin sogar eine Rücknahme des Ausgleichsverlangens, die zum Untergang des Anspruchs führt (Staudinger/Werner, a.a.O., Anm.58). Für die Ablehnung einer rechtlichen Verpflichtung vor Herbeiführung einer notariellen Beurkundung oder einer gerichtlichen Entscheidung spricht schließlich auch die in § 1934d Abs.4 Satz 3 BGB angeordnete Rechtsfolge. Kommt danach ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht wieder zurückgefordert hat, die Vorschriften der §§ 2050 Abs.1, 2051 Abs.1, 2315 BGB entsprechend. Die für diesen Fall angeordneten Ausgleichs- und Anrechnungspflichten bei Erbauseinandersetzung oder Pflichtteilsgewährung ordnen die Zahlungen in Erfüllung eines fehlgeschlagenen Erbausgleichs der Art von Zuwendungen zu, die wie die Ausstattung nach § 1624 BGB ohne Rechtspflicht geleistet werden und daher wie diese nicht als zwangsläufig i.S. des § 33 Abs.2 Satz 1 EStG anzuerkennen sind.

3. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedurft hätte, ob der vorzeitige Erbausgleich einer Erbauseinandersetzung bzw. einer Auseinandersetzung im Wege vorweggenommener Erbfolge gleichzuachten sei oder ob entsprechende Leistungen zu einer Belastung des Vermögens führen und ob dadurch der Aufwendungsbegriff des § 33 Abs.1 EStG nicht erfüllt werde. Auch auf die Beweggründe des Klägers, die für den Verzicht auf notarielle Beurkundung der Vereinbarung maßgebend gewesen sein mögen, kam es danach nicht an. Die Sache ist spruchreif (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61770

BStBl II 1988, 332

BFHE 152, 70

BFHE 1988, 70

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