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BFH Urteil vom 23.08.1963 - VI 150/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Tatsache ist "neu" im Sinne von § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO, wenn sie dem Finanzamt bekannt wird, nachdem der Sachgebietsleiter die Verfügung über die Veranlagung eines Steuerpflichtigen unterzeichnet hat.

 

Normenkette

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21

 

Tatbestand

Der nach Einlegung der Rb. verstorbene Bf., ein Landwirt, dessen Gewinn aus der Landwirtschaft nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt wurde, hat in den vom Finanzamt besonders angeforderten und vom Bf. am 26. März 1959 eingereichten Einkommensteuererklärungen für 1956 und 1957 die Frage nach den außerhalb der Landwirtschaft erzielten Einkünften durchgestrichen. In einem gleichzeitig eingereichten Schreiben hat er aber mitgeteilt, daß er mit einer OHG einen Vertrag über die Veräußerung von Kies und Sand geschlossen habe, auf Grund dessen er im Jahre 1957 20.000 DM als Vorauszahlung erhalten habe. Da der Kiesabbau erst nach dem 1. Januar 1958 beginnen werde und dann § 17 a EStG gestrichen sei, handle es sich bei der Kies- und Sandveräußerung um einen steuerfreien Vorgang. Das Finanzamt forderte am 31. März 1959 vom Bf. eine Abschrift des Vertrags mit der OHG an, der am 10. Juni 1959 vorgelegt wurde. Am 14. Juli 1959 berichtigte der Bf. seine frühere Angabe über die Höhe der erhaltenen Zahlung dahin, daß er im Jahre 1957 nicht 20.000 DM, sondern 15.000 DM erhalten habe. Als die Betriebsprüfungsstelle dem Finanzamt am 12. Mai 1960 mitteilte, daß der Bf. in den Jahren 1957 und 1958 je 15.000 DM von der OHG erhalten habe, berichtigte das Finanzamt die Steuerfestsetzungen für diese Jahre und setzte die erhaltenen Beträge für beide Jahre als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der Einspruch und die Berufung des Bf. hiergegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht prüfte zunächst, ob die Berichtigung der am 6. April 1959 bereits rechtskräftigen Veranlagungen für die Streitjahre 1957 und 1958 zulässig war. Es führte dazu aus: Im Schreiben des Bf. vom 26. März 1959 sei zwar der Abschluß eines Vertrags vom 2. Juli 1957 mitgeteilt worden, der Vertrag selbst habe jedoch am 6. April 1959 noch nicht vorgelegen. Da außerdem nach dem Schreiben vom 26. März 1959 20.000 DM als Vorauszahlung geleistet worden seien, sei der wirkliche Sachverhalt dem Finanzamt noch nicht bekannt gewesen. Dieser sei erst durch die Betriebsprüfung bei der OHG festgestellt worden. Der Bf. könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß das Finanzamt seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei; denn er habe selbst das Finanzamt nicht ausreichend informiert gehabt. Auch sachlich sei die Heranziehung der Zahlungen der OHG als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei dem Bf. nicht zu beanstanden. Die befristete überlassung eines Grundstücks zum Abbau von Bodenschätzen sei als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 131/58 U vom 23. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 3, Slg. Bd. 70 S. 5; VI 238/58 vom 21. Oktober 1960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 49). Die beiden Zahlungen von je 15.000 DM, die der Bf. in den Streitjahren erhalten habe, seien weder Darlehen noch Vorauszahlungen gewesen; denn nach dem Vertrag handle es sich eindeutig um die Zahlung des Ausbeutezinses, der auf insgesamt 132.500 DM festgelegt worden sei.

Der Bf. rügt mit der Rb. als Verfahrensmangel, das Finanzgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt; denn es habe eine beglaubigte Abschrift des Vertrags mit der OHG anfordern müssen. Es habe aus § 6 des Vertrags auch unrichtige Schlüsse gezogen. Er - der Bf. - habe bereits im Schreiben vom 20. Januar 1960, also vier Monate vor dem Ergehen der berichtigten Steuerbescheide und nicht erst im Einspruchsverfahren erklärt, die im Jahre 1957 geleistete Zahlung sei ein Darlehen gewesen. Dieses sei erst in den Jahren 1960 und 1961 nach Beginn der Ausbeute mit seinen Ansprüchen aus dem Vertrag verrechnet worden. Es seien also erst in diesen Jahren Einnahmen angefallen, auf die Abschn. 163 EStR angewendet werden müsse. Im übrigen stehe § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO einer Berichtigung der rechtskräftigen ersten Steuerfestsetzung für die Streitjahre entgegen. Daß der Ausbeutevertrag dem Finanzamt bei Vornahme dieser Veranlagungen noch nicht vorgelegen habe, sei nicht entscheidend; denn das Finanzamt sei seiner Ermittlungspflicht nach § 204 AO nicht ausreichend nachgekommen. Es habe die Veranlagung vorgenommen, ohne vorher die Vorlage des Vertrags über die Sand- und Kiesausbeute zu verlangen, obwohl im Schreiben vom 26. März 1959 auf diesen Vertrag und auf die Zahlung eines erheblichen Geldbetrags hingewiesen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Das Finanzgericht hat die Zulässigkeit der Berichtigung der rechtskräftigen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO bejaht, obwohl der Vertreter des Bf. das Finanzamt durch das Schreiben vom 26. März 1959, das dem Finanzamt noch am gleichen Tage zuging, auf den Ausbeutevertrag und die Zahlung der OHG hingewiesen hatte. Die erste Steuerfestsetzung für 1956 und 1957 wurde am 6. April 1959 bei der Post zur Zustellung an den Bf. aufgegeben. Die Absendung und die Zustellung des ursprünglichen Steuerbescheids liegen also zeitlich nach dem Eingang der ersten Mitteilung über die Einnahmen aus der Kiesgewinnung bei dem Finanzamt. Der Senat hat trotzdem gegen die Beurteilung des Finanzgerichts keine Bedenken. Ob die Umstände, die zur Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung für die Streitjahre geführt haben, "neue" Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO sind, hängt davon ab, wann eine Tatsache "neu" in diesem Sinne ist. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, maßgebend sei, ob die Tatsache dem Finanzamt nach Absendung des Steuerbescheides an den Steuerpflichtigen bekanntgeworden sei. Nach einer anderen Meinung kommt es dagegen darauf an, daß die Tatsache nach der abschließenden Zeichnung der Veranlagungsverfügung durch den Sachgebietsleiter oder sogar erst nach der Zustellung des Steuerbescheides dem Finanzamt bekanntgeworden ist (siehe Tipke-Kruse, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Bd. I, 1961, Bem. 13 zu § 222). Da die Steuerfestsetzung im allgemeinen für den Veranlagungsbezirk des Finanzamts abgeschlossen ist, wenn der Sachgebietsleiter die Veranlagungsverfügung unterzeichnet hat, können nachher änderungen der Steuerfestsetzung meist nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vorgenommen werden; denn bei der großen Zahl der etwa gleichzeitig anfallenden Steuerbescheide ist es erfahrungsgemäß schwierig, einen bestimmten Steuerbescheid innerhalb der Dienststellen des Finanzamts (Kanzlei, Finanzkasse, Absendestelle) anzuhalten und vor der Absendung zu ändern, zumal bei der dienstlichen Belastung der Finanzämter zwischen der Unterzeichnung der Veranlagungsverfügung und der Absendung des Steuerbescheides oft längere Zeit verstreicht. Wegen dieses zeitlichen Zwischenraums ist es deshalb nicht angebracht, für die Feststellung der "Neuheit" einer Tatsache auf das Wirksamwerden des Steuerbescheides, also auf die Zustellung an den Steuerpflichtigen abzustellen. Das gleiche gilt für den Zeitpunkt der Aufgabe des Steuerbescheides bei der Post. Da die Veranlagungsverfügung am 24. Februar 1959 unterzeichnet wurde und das Schreiben des Bf. über den Kiesausbeutevertrag erst nachher einging, ist der Kiesausbeutevertrag eine "neue" Tatsache im Sinne von § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO.

Im übrigen hat das Finanzgericht aber auch mit Recht angenommen, daß dem Finanzamt durch das Schreiben des Vertreters des Bf. vom 26. März 1959 der Sachverhalt noch nicht in vollem Umfang bekanntgeworden sei. Auch ist der Bf., wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Besteuerung nicht voll nachgekommen, so daß es nicht darauf ankommt, ob das Finanzamt in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt schneller aufzuklären, als es tatsächlich geschehen ist (siehe Urteile des Bundesfinanzhofs VI 296/57 S vom 5. Dezember 1958, BStBl 1959 III S. 86, Slg. Bd. 68 S. 223; I 155/57 U vom 20. Januar 1959, BStBl 1959 III S. 221, Slg. Bd. 68 S. 581). Diese Würdigung des Finanzgerichts wird durch die Ausführungen des Bf. in der Rechtsbeschwerdebegründung bestätigt, in der er mitgeteilt hat, daß er auf die Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage des Ausbeutevertrags eine unbeglaubigte Abschrift vorgelegt habe, die nach seinem jetzigen Vortrag mit dem wirklichen Vertragsinhalt nicht übereinstimmte, noch dazu in einem nach seiner Auffassung für die Entscheidung wesentlichen Punkt.

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist gleichfalls unbegründet, da es Sache des Bf. und seines Vertreters gewesen wäre, den richtigen Vertragstext vorzulegen. Das Finanzamt und das Finanzgericht durften sich darauf verlassen, daß der ihnen vorliegende Vertragstext der maßgebende war. Der hiervon abweichende Wortlaut des Vertrags, der erst mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt wurde, ist neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Es würde nach Auffassung des Senats übrigens die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ändern. Da die in den Streitjahren vom Bf. vereinnahmten je 15.000 DM nach beiden Fassungen des Vertrags zu leisten waren, und aus dem Vertrag kein Hinweis auf ein Darlehen zu entnehmen ist, haben die Vorinstanzen diese Zahlungen ohne Rechtsirrtum als Gegenleistung für die überlassung des Grundstücks zum Zwecke der Kiesausbeute behandelt. Der Hinweis des Bf. auf Abschn. 163 EStR, der ohnehin als Verwaltungsanweisung die Gerichte nicht bindet, hat unter diesen Umständen keine Bedeutung.

Daß die von der OHG gezahlten Beträge beim Bf. als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt wurden, entspricht der Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteile VI 131/58 U a. a. O.; VI 238/58 a. a. O.). § 17 a EStG 1955/57 hat für den vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung, weil die OHG als Gegenleistung keine einmalige Zahlung als Kaufpreis, sondern für die Benutzung des Grundstücks zum Zwecke des Kies- und Sandabbaus wiederkehrende Zahlungen geleistet hat. Die Vorentscheidung entspricht auch insoweit dem geltenden Recht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410920

BStBl III 1963, 489

BFHE 1964, 463

BFHE 77, 463

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