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BFH Urteil vom 23.10.1959 - VI 131/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gegenleistung für die befristete überlassung eines Grundstücks zum Abbau eines Lehmvorkommens ist bei dem Grundstückseigentümer regelmäßig als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu besteuern.

Der Grundstückseigentümer kann eine Absetzung nach § 7 Abs. 2 EStG 1953 nicht vornehmen, wenn er für den Erwerb des Lehmvorkommens nichts aufgewendet hat.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 2; EStDV § 36; EStG § 21

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht von 3112 DM, die der Bf. im Jahre 1953 von einem Dachziegelwerk erhalten hat, das auf ihm gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken Lehm abgebaut hat. Er beantragte, diesen Betrag nach Abzug von Kultivierungskosten in Höhe von 1600 DM mit 1512 DM nach § 36 EStDV 1953 zu besteuern. Das Finanzamt ließ den Abzug von Kultivierungskosten in Höhe von 1000 DM zu und setzte die verbleibenden 2112 DM bei der Einkommensteuerveranlagung für 1953 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Berufung führte sogar zu einer Abänderung der Steuerfestsetzung zu seinen Ungunsten, da das Finanzgericht den vom Finanzamt zugelassenen Abzug von 1000 DM nicht als abzugsfähig anerkannte.

Das Finanzgericht ging davon aus, daß der Vertrag des Bf. mit der Dampfziegelei, in dem er der Ziegelei unter Bestellung eines Nießbrauchs das Recht eingeräumt hatte, den vorkommenden Lehm abzubauen, nach bürgerlichem Recht als Pachtvertrag anzusehen sei. Daraus ergebe sich, daß die Zahlungen, die er von der Ziegelei erhalten habe, steuerlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien. Das Finanzamt habe diesen Betrag zu Unrecht um 1000 DM Kultivierungskosten gekürzt. Derartige Kosten entstünden erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses, wenn die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt oder gesteigert werden solle. Sie ständen nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern seien Aufwendungen im Rahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft. Sie seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Substanzverlustes zu berücksichtigen; denn sie schmälerten nicht die Pachterträge, sondern machten als Fruchtziehung gerade das Wesen des Pachtverhältnisses aus. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sei ein Abzug der Kultivierungskosten auch nicht möglich, da er in der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL), die bei ihm als einen nicht buchführenden Landwirt zur Anwendung komme, nicht vorgesehen sei. Die verminderte Ertragsfähigkeit könne nur durch eine Wertfortschreibung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt werden, die sich nach der VOL dann auf die Höhe der Einkünfte auswirke.

Der Bf. wendet sich mit der Rb. gegen die Annahme eines Pachtvertrages. Da das Entgelt nach der Fläche bemessen worden sei, liege kein Pachtvertrag, sondern eine Veräußerung des Lehmvorkommens im Sinne des § 36 EStDV 1953 vor. Die Wertminderung des Grund und Bodens durch die Ausbeutung dieses Vorkommens müsse steuerlich berücksichtigt werden. Sie bestehe in der Beseitigung der Humusschicht, die eine Verwendung des Bodens für landwirtschaftliche Zwecke unrentabel mache. Diese Wertminderung entspreche den Kultivierungskosten, um die sein Einkommen zu mindern sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vertrag des Bf. mit der Ziegelei nach bürgerlichem Recht als Pachtvertrag anzusehen ist, da er als Eigentümer einem anderen das Grundstück für einen begrenzten Zeitraum zur Nutzung überlassen hat. Diese Auffassung entspricht sowohl der bürgerlich-rechtlichen Beurteilung (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 17. Aufl., Vorbem. 1 B zu § 581) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Steuerrechts (z. B. Urteil des Reichsfinanzhofs VI 323/43 vom 21. Juni 1944, RStBl 1944 S. 546). Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzugehen. Da die dem Bf. zugeflossen Beträge nicht zu den in § 13 EStG aufgezählten land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören, sind sie für die Einkommensbesteuerung nicht dieser Einkunftsart zuzurechnen, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG zu besteuern. Infolgedessen kann § 36 EStDV 1953, der die Veräußerung von Bodenschätzen betrifft, nicht zur Anwendung kommen.

Es entspricht auch dem geltenden Recht, daß das Finanzgericht die vom Finanzamt bei der Veranlagung vorgenommene Kürzung der streitigen Einnahmen um 1000 DM rückgängig gemacht hat. Das Dachziegelwerk war vertraglich verpflichtet, das Grundstück nach Abbau des Lehmvorkommens wieder aufzufüllen und mit einer Humusschicht zu bedecken. Die Aufwendungen des Bf. für die Verbesserung des Bodens sollten die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke ermöglichen oder verbessern. Sie dienten also nicht der Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen. Sie können daher auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften dieser Einkunftsart angesehen werden. Sie stehen vielmehr in Zusammenhang mit den Einkünften des Bf. aus seiner Landwirtschaft. Diese land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte werden nach der VOL ermittelt. Bei der Besteuerung nach dieser Verordnung ist ein gesonderter Abzug von Kultivierungskosten nicht vorgesehen. Das Finanzamt hat jedoch, wie sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, bei der Gewinnermittlung nach der VOL den Einheitswert um den Wert von 2 ha Abbaufläche vermindert, so daß die Ertragslosigkeit dieser Grundstücke bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurde.

Unter dem Gesichtspunkt der Absetzung für Abnutzung kann der vom Bf. geltend gemachte Betrag ebenfalls nicht zum Abzug kommen. § 7 Abs. 2 EStG 1953 sieht zwar bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, Absetzungen für Substanzverringerung vor. Durch diese Absetzungen wird nicht etwa der durch den Abbau der Bodenschätze eingetretene Wertverlust ausgeglichen, sondern es soll eine Verteilung der Aufwendungen, die für die abgebaute Bodensubstanz gemacht wurden, bei der Besteuerung erfolgen. Ein Abzug auf Grund dieser Vorschrift ist deshalb nicht möglich, wenn derartige Aufwendungen nicht gemacht worden sind (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 331/38 vom 15. Juni 1938, RStBl 1938 S. 870, Slg. Bd. 44 S.167). Aus dem Akteninhalt - insbesondere aus der Einspruchsentscheidung - geht hervor, daß dem Bf. für das Lehmvorkommen Aufwendungen nicht erwachsen sind. Damit entfällt auch die Möglichkeit des Abzugs der Kultivierungskosten unter dem Gesichtspunkt der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 EStG 1953.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409527

BStBl III 1960, 3

BFHE 1960, 5

BFHE 70, 5

BB 1960, 31

DB 1960, 12

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