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BFH Urteil vom 13.07.1967 - VI R 185/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO durchbricht das Kassationsprinzip des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Ist ein Verwaltungsakt der in § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO erwähnten Art angefochten worden und stellt das FG seine Rechtswidrigkeit fest, so hat es den Verwaltungsakt nicht ohne weiteres ersatzlos aufzuheben, sondern hat in der Regel selbst den Betrag festzusetzen, den es für richtig hält.

Ein Gewerbetreibender, der seinen Herstellungsbetrieb einstellt und seine betrieblichen Kenntnisse, Patente usw. an einen anderen Gewerbetreibenden "verpachtet", ist weiterhin gewerblich tätig, wenn er sich nicht auf die "Verpachtung" beschränkt, sondern sich intensiv in den Betrieb des "Pächters" und die betriebliche Ausnutzung der Kenntnisse usw. einschaltet.

 

Normenkette

FGO § 100; EStG § 15

 

Tatbestand

Die Stpfl., eine OHG, stellt Parfümerien und kosmetische Erzeugnisse her und vertreibt sie. Am 1. April 1963 hat sie mit einer anderen deutschen Firma einen "Dienstleistungs- und Lizenzvertrag" geschlossen und hat ihr den Warenbestand und das Betriebsinventar verkauft. Seit dieser Zeit hat sie die Produktion und den Vertrieb ihrer Fabrikate eingestellt und nur noch Lizenzeinnahmen bezogen. Nach dem Vertrag darf sie jederzeit die Fabrikationsräume der anderen Firma betreten, um sich von der Qualität und der Art der Herstellung der Produkte zu überzeugen. Zur änderung der Rezepturen ist nur sie - die Stpfl. - berechtigt. Andererseits muß sie die Rezepturen laufend auf den neuesten Stand bringen. Der Vertrag will, wie ausdrücklich betont wird, beide Firmen binden.

Am 30. Dezember 1964 fragte das FA bei der Stpfl. unter Hinweis auf das Urteil des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/63 vom 13. November 1963 (BFH 78, 315, BStBl III 1964, 124) an, ob "sie den Gewerbebetrieb ihrer Firma mit dem 1. April 1963 als aufgegeben betrachte". Am 18. Januar 1965 antwortete der Bevollmächtigte der Stpfl., daß die Firma nicht veräußert worden sei, sondern ihren Herstellungsbetrieb aufgegeben habe und seitdem Einkünfte aus der Verpachtung der Lizenz beziehe und daß der Gewerbebetrieb, der in der Herstellung der von ihr vertriebenen Artikel bestand, demnach "mit dem Verkauf des Warenbestandes und des Betriebsinventars aufgegeben worden ist".

Nach ihren Angaben hatte die Stpfl. bis zum 31. März 1963 einen laufenden Gewinn von 2.738 DM und für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1963 aus dem Vertrag vom 1. April 1963 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 22.412 DM. Außerdem hatte sie einen Veräußerungsgewinn von 6.558 DM erzielt, von dem 1.785 DM auf die Geschäftseinrichtung, das Gerät und geringwertige Wirtschaftsgüter, der Rest auf die der anderen Firma übergebenen Rohmaterialien und Fertigwaren entfielen.

Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963 folgte das FA den Erklärungen der Stpfl., soweit der laufende Gewinn und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Betracht kamen. Den Veräußerungsgewinn setzte es jedoch um 335.000 DM höher an, weil in dieser Höhe stille Reserven aus immateriellen Wirtschaftsgütern (wie Know-how, Rezepturen usw.) durch die übergabe des Betriebs aufgelöst worden seien.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG hob die einheitliche Gewinnfeststellung ersatzlos auf. Es führte aus: Nach § 16 Abs. 3 letzter Satz EStG sei bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt seien, für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten habe. Im Streitfall habe keine Auseinandersetzung stattgefunden. Der Vertrag vom 1. April 1963 sei von den beiden Gesellschafterinnen unter der Firma der Stpfl. abgeschlossen worden. Der Inhalt des Vertrages setze den Fortbestand der Stpfl. als OHG voraus. Die OHG sei nicht im Handelsregister gelöscht worden. Aus dem Urteil des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/63 (a. a. O.) ergebe sich nicht, daß bei einer Verpachtung eine Vermutung für die Aufgabe des Gewerbebetriebs spreche. Das Urteil gehe im Gegenteil davon aus, daß der bisherige Betrieb fortbestehe, wenn der Gewerbetreibende eine Erklärung ablehne. Aus der Erklärung des Bevollmächtigten ergebe sich nicht, daß die Beteiligten die steuerlichen Folgen einer Aufgabe des Gewerbebetriebs hätten herbeiführen wollen. Sei der Gewerbebetrieb danach nicht aufgegeben worden, so seien auch die laufenden Einkünfte aus dem Vertrage vom 1. April 1963 gewerbliche Einkünfte.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA muß, wenn auch aus anderen Gründen, zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Nach dem Urteil des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/63 (a. a. O.) führt die Verpachtung eines Betriebs nicht ohne weiteres zur Aufgabe des Betriebs. Vielmehr liegt es bei dem Steuerpflichtigen, ob er die dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter in sein Privatvermögen überführen oder sie nach wie vor als Betriebsvermögen behandeln will. Die überführung (Aufgabe) setzt eine eindeutige Erklärung des Steuerpflichtigen voraus, die allerdings auch in dem tatsächlichen Verhalten des Stpfl. zum Ausdruck kommen kann, z. B. wenn der Stpfl. alle Güter des Betriebs veräußert und nur das Betriebsgrundstück zurückbehält und an einen Fremden zu einem beliebigen Zweck vermietet (Urteil des Senats VI R 240/66 vom 12. April 1967, BFH 88, 417, BStBl III 1967, 420).

Betrachtet man lediglich das Schreiben des Bevollmächtigten vom 18. Januar 1965, so liegt die Ansicht des FA, daß die Stpfl. ihren Betrieb aufgegeben habe, in der Tat nicht fern, zumal das FA unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats die Stpfl. gefragt hatte, ob "sie den Gewerbebetrieb ihrer Firma mit dem 1. April 1963 als aufgegeben betrachte". Auf der anderen Seite ist aber das Schreiben des Bevollmächtigten insoweit unklar, als es eine Veräußerung der Firma ablehnt und lediglich den "Gewerbebetrieb, der in der Herstellung der von der Firma vertriebenen Artikel bestand", als aufgegeben bezeichnet. Unter diesen Umständen hätte eine Rückfrage an die Stpfl. nahegelegen, zumal die Folgen der Erklärung der Stpfl. weittragend waren. Auf jeden Fall ist es eine mögliche und den Senat bindende Würdigung, wenn das FG das Schreiben vom 18. Januar 1965 in Verbindung mit der in der mündlichen Verhandlung erzielten Klarstellung dahin würdigt, daß an eine Aufgabe (überführung ins Privatvermögen) nicht gedacht war.

Selbst wenn man aber das Schreiben so auffassen könnte, wie es das FA will, wäre die Revision des FA nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob es rechtlich überhaupt möglich und denkbar sei, Wirtschaftsgüter der hier gegebenen Art (Know-How, Patente usw.) aus einem Betrieb zu lösen und in das Privatvermögen des Betriebsinhabers zu überführen; denn selbst wenn man das bejahen würde, kann doch von einer Aufgabe des Gewerbebetriebs keine Rede sein, wenn sich der Gewerbetreibende, der seine Kenntnisse, Patente usw. bisher selbständig durch Herstellung und Vertrieb ausgenutzt hat, bei der "miet- oder pachtweisen" überlassung seiner Kenntnisse, Patente usw. an einen anderen Unternehmer in dessen Betrieb so weit einschaltet, wie es hier die Stpfl. getan hat, die sich das Recht vorbehalten hatte, intensiv in die weitere Produktion einzugreifen und dabei mitzuwirken. Der Senat hat keine Bedenken, die Tätigkeit der Stpfl. nach wie vor als gewerblich anzusehen.

Wenn danach dem FG in der Beurteilung der Tätigkeit der Stpfl. auch zuzustimmen ist, so hat es doch den angefochtenen Feststellungsbescheid zu Unrecht ersatzlos aufgehoben. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein angefochtener Verwaltungsakt zwar aufzuheben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Abgesehen davon, daß auch nach dieser Vorschrift nicht ohne weiteres eine Aufhebung möglich ist, so ist doch auch § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachten, wonach das FG bei Klagen gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 AO n. F. bezeichneten Art, wenn es einen anderen Betrag feststellt, diesen selbst festsetzen kann. Dieses "kann" bedeutet nicht, daß das FG wählen könnte, ob es in dieser oder jener Weise vorgeht. Es soll vielmehr lediglich die Abweichung zu dem in § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ausgesprochenen Grundsatz herausgestellt werden mit der Folge, daß bei den in § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Verwaltungsakten in aller Regel das FG die Festsetzung zu treffen hat, wie es letztlich auch der Aufklärungspflicht des FG entspricht (Urteil des BFH V 74/64 vom 10. November 1966, BFH 87, 128, BStBl III 1967, 54).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412675

BStBl III 1967, 674

BFHE 1967, 464

BFHE 89, 464

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