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BFH Urteil vom 10.11.1966 - V 74/64

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zurückverweisung einer Sache durch das FG an das FA zum Zwecke der weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

 

Normenkette

AO § 243 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; AO § 284; FGO § 100 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin, Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) - Stpfl. -) erhielt die Ausfuhr von Tabakwaren, Bier, Selterswasser, Spirituosen, Kaffee, Tee, Zucker, Speisen und Getränke, Pralinen, Gebäck und Bonbons Umsatzsteuervergütung gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB (Gebrauch oder Verbrauch im eigenen ausländischen Betrieb). Mit Bescheid vom 26. September 1961 forderte das Finanzamt (FA) einen Betrag von 409,65 DM zurück, weil festgestellt worden war, daß die Stpfl. die Waren teilweise an Betriebsangehörige und teilweise an Besucher abgegeben hatte.

Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, daß die innerhalb des Betriebes der Stpfl. verbrauchten Waren (Bier, Selterswasser, Kaffee und Tee mit Zucker) im Sinne des § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB gewerblich verbraucht worden seien. Die Kammer hielt es jedoch nicht für genügend geklärt, ob auch Wein, Spirituosen und die Speisen innerhalb des Betriebs verbraucht wurden. Es hob deshalb im Tenor die Vorentscheidung und den dieser zugrunde liegenden Bescheid vom 16. September 1961 auf und legte die Kosten zu 3/5 dem Staat und zu 2/5 der Stpfl. zur Last. In den Gründen wies die Kammer das FA an, nunmehr einen neuen Rückforderungsbescheid unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts der Kammer zu erlassen. Es führte dazu weiter aus, daß die Kammer zwar die Befugnis gehabt habe, den Sachverhalt weiter aufzuklären und die richtige Vergütung festzusetzen. Von dieser Befugnis habe sie aber keinen Gebrauch gemacht. Für ihre Auffassung beruft sich die Kammer auf Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Bd. II, 1963, Anm. 5 zu § 244.

Mit der Rb. beantragt der Beklagte und Revisionskläger (FA), das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur abschließenden Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FA rügt, daß das FG es zu Unrecht unterlassen habe, den Sachverhalt aufzuklären. Aus der Befugnis des § 244 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 AO a. F. ergebe sich eine Verpflichtung zur Sachaufklärung. Die Auffassung des FG verstoße gegen zwingendes Recht. Aus § 284 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. folge, daß das FG in der Regel in der Sache zu entscheiden habe. Nur aus ganz besonderen Gründen sei nach § 284 Abs. 1 Satz 2 AO a. F. eine Zurückverweisung der Sache nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zulässig. Ein solcher Grund sei jedoch nicht ersichtlich. Das FG habe nicht nur die angefochtene Einspruchsentscheidung, sondern auch den dieser zugrunde liegenden Rückforderungsbescheid aufgehoben, ohne eine Zurückverweisung nach § 284 Abs. 1 AO a. F. auszusprechen. Eine solche Handhabe finde in der AO schlechterdings keine Stütze.

Schließlich bleibe auch unklar, wie das FG zu seiner Kostenentscheidung gelangt sei. Mit der ersatzlosen Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des dieser zugrunde liegenden Bescheids sei nämlich das FA vollen Umfangs unterlegen. Für eine Verteilung der Kostenpflicht bestehe daher keine Möglichkeit.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., die nunmehr als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2 Ziff. 1 FGO), führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das FG hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache nach § 286 Abs. 1 AO a. F. zugelassen. Damit ist auch die Revision zulässig (§ 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO).

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 243 Abs. 1 AO a. F., § 76 Abs. 1 FGO). Diese Regelung enthält nicht nur eine Befugnis, sondern eine Verpflichtung des FG als Tatsachengericht. Denn das Begehren auf Rechtsschutz, mit dem der Steuerpflichtige sich an das FG wendet, geht in besonderer Weise gerade auch dahin, daß der Sachverhalt durch die Finanzgerichte aufgeklärt wird. Die Finanzgerichte würden daher ihre Aufgabe verfehlen, wenn sie sich der Sachaufklärung dadurch entzögen, daß sie eine unaufgeklärte Sache an die Finanzämter zurückverwiesen. Dies soll ihnen nach § 284 Abs. 1 AO a. F. nur aus besonderen Gründen, insbesondere zur Ersparung von Kosten, Arbeit oder Zeit gestattet sein. Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. hat das FG jedoch selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet. Dem Grundsatz nach geht demnach das Gesetz davon aus, daß das FG die Aufklärung des Sachverhalts selbst vorzunehmen hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es eine vom FA abweichende Rechtsauffassung vertritt und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich ist. Nur ausnahmsweise soll es dem FG gestattet sein, die Sache an das FA zurückzuverweisen. Das FG hat die besonderen tatsächlichen Voraussetzungen - Ersparung von Kosten, Arbeit oder Zeit - für eine Zurückverweisung nicht dargetan. Der Hinweis auf eine Kommentar-Auffassung allein genügt nicht.

Auch nach dem den § 284 Abs. 1 AO a. F. entsprechenden § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht vor. Danach müßte ein Verfahrensfehler festgestellt sein. Gleichzeitig muß die weitere nötige Aufklärung einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordern. Es genügt demnach auch hier nicht, daß das Gericht lediglich eine andere Rechtsauffassung vertritt und auf Grund dieser Auffassung eine weitere Aufklärung erforderlich ist. Unter diesen Umständen war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO).

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 54

BFHE 1967, 128

BFHE 87, 128

StRK, AO:284 R 25

NJW 1967, 598

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