Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.02.1985 - VIII S 17/84 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

"Hinreichende Erfolgsaussicht" bei PKH

 

Leitsatz (NV)

Prozeßkostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Revision dann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zur Begründung der Revision lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung durch das Finanzgericht setzt.

Der erfolglose Antrag auf Prozeßkostenhilfe löst keine Gerichtsgebühren aus.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 Sätze 4-5; GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen verspäteter Einreichung der Klageschrift als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich im wesentlichen mit der Frage, ob das bei Gericht nicht auffindbare Original vom 30. November 1981 einer dem Gericht am 31. August 1982 in Ablichtung vorgelegten Klageschrift rechtzeitig (innerhalb der Klagefrist) in den Machtbereich des Gerichts gelangt war. Zu dieser Frage war der Zeuge Z vernommen worden.

Mit der Revision wird die Aufhebung des FG-Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das FG Berlin beantragt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Vernehmung des Zeugen habe eindeutig ergeben, daß dieser selbst die Klageschrift geschrieben . . . ,,und spätestens am 29. November beim Finanzgericht abgegeben habe". Diese Aussage sei glaubwürdig. Daß dieser Zeuge nicht mehr genau habe angeben können, wo sich der Briefschlitz des Briefkastens des FG befindet, sei nur verständlich. Bei dem Zeugen handele es sich um einen 76jährigen durch Herzinfarkt schwer behinderten alten Herrn, der sich trotz seiner Krankheit bereit gefunden habe, als Zeuge auszusagen, weil er sich verpflichtet gefühlt habe, der Wahrheit zu dienen und dem Antragsteller zu seinem Recht zu verhelfen. Soweit das FG aufgrund der Aussage des Zeugen Z zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die Behauptung des Antragstellers über die rechtzeitige Klageerhebung nicht zutreffe, sei seitens des FG eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, die nicht im Einklang stehe zu den klaren und eindeutigen Bekundungen des Zeugen Z.

Der Antragsteller beantragt unter Bezugnahme auf dieses Revisionsvorbringen, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das FG hat der Darlegung des Zeugen, ,,er habe die Klageschrift geschrieben und spätestens am 28. oder 29. November zum Gericht gebracht", insbesondere deshalb nicht geglaubt, weil der Zeuge auch ausgesagt hatte, ,,daß er sich an den konkreten Einzelfall nicht erinnern könne" und weil die Umstände (Öffnungszeiten der Poststelle des Gerichts) gegen die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen sprachen.

Der Antragsteller setzt zur Begründung seiner Revision lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung durch das Gericht, legt aber nicht dar, warum letztere zwingend falsch sei, insbesondere gegen Denk- und allgemeine Erfahrungssätze verstoße. Die vom FG vorgenommene Würdigung ist denkgesetzlich möglich. Ob eine andere auch möglich gewesen wäre, ist unerheblich.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 118 Abs. 1 Sätze 4, 5 ZPO, § 142 FGO, § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413819

BFH/NV 1985, 98

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    • Euro-Einführung (974/98/EG) / Art. 10 - 12 Teil IV Euro-Banknoten und Euro-Münzen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren