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BFH Beschluss vom 25.04.1968 - VI B 47/67

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Beteiligter ist nicht verpflichtet, eine Beschwerde im Sinne des § 128 FGO zu begründen und die Begründungsschrift innerhalb einer bestimmten Frist dem Gericht einzureichen.

2. Ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärung in der Hauptsache erledigt, obwohl das FA dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Änderung des angefochtenen Bescheids nur teilweise entsprochen hat, so muß das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO erste Alternative entscheiden, falls der Steuerpflichtige die Klage nicht teilweise zurückgenommen hat.

2. Bei einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 und 2 FGO ist § 137 FGO entsprechend zu berücksichtigen.

2. Nach § 137 Satz 1 FGO können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise nur auferlegt werden, wenn er es grob schuldhaft versäumt hat, Tatsachen früher geltend zu machen oder zu beweisen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3, § 120 Abs. 1, §§ 128-129, 136 Abs. 1 S. 3, §§ 137-138; AO a.F. § 307 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige ist Schauspielerin; ihre Ehe ist geschieden. Sie machte im Lohnsteuerjahresausgleich Kosten für doppelte Haushaltsführung, Versicherungsbeiträge und Krankheitskosten mit insgesamt rund 14 500 DM geltend.

Das FA erkannte die Aufwendungen nicht an, weil eine doppelte Haushaltsführung nach der Ehescheidung nicht möglich sei, die Versicherungsbeiträge nicht belegt und die Steuerpflichtige eine Anfrage bezüglich der Krankheitskosten nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist beantwortet habe. Es wies auch den Einspruch als unbegründet zurück, weil die Steuerpflichtige trotz zweimaliger Aufforderung die geltend gemachten Aufwendungen nicht belegt und bei den Krankheitskosten nicht nachgewiesen habe, ob diese ihr ganz oder teilweise ersetzt worden seien.

Die Klage erledigte sich im Einverständnis der Beteiligten dadurch, daß das FA durch Änderungsbescheid nach § 94 Abs. 3 AO die Aufwendungen im wesentlichen anerkannte. Das FG erlegte durch Beschluß vom 20. Februar 1967 die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 und 2 FGO dem FA auf, da die Klage nach dem Ergebnis der außergerichtlichen Einigung einen fast vollständigen Erfolg gehabt habe.

Gegen diesen am 1. März 1967 zugestellten Beschluß hat das FA am 9. März 1967 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens nach § 137 FGO der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Es weist in der Begründungsschrift vom 5. April 1967 darauf hin, daß die Steuerpflichtige die geltend gemachten Aufwendungen erst nach der Zustellung der Einspruchsentscheidung in geeigneter Weise nachgewiesen habe; zum größten Teil habe die Steuerpflichtige die Belege erst nach dieser Zeit ergänzt oder beschafft.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 143 Abs. 1 FGO hat das Gericht durch Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet wurde, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. Gegen diesen Beschluß ist nach § 145 Abs. 2 in Verbindung mit § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde gegeben, wenn - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 50 DM beträgt. Gemäß § 129 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung beim FG bzw. beim BFH einzulegen. Das FA hat diese Frist gewahrt. Es hat am 9. März 1967 die Beschwerde erhoben, nachdem ihm am 1. März 1967 der Beschluß des FG zugestellt war. Die Beschwerdeschrift enthält einen bestimmten Antrag; in ihr ist auch die angefochtene Entscheidung bezeichnet. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist es ohne Bedeutung, daß die Beschwerdebegründungsschrift erst nach dem Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses beim BFH einging; denn aus § 129 FGO ergibt sich nicht die Verpflichtung, die Beschwerde zu begründen und die Begründungsschrift innerhalb einer bestimmten Frist dem Gericht einzureichen (vgl. v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, § 129 Anm. 3). Die Beschwerde nach §§ 128 ff. FGO unterscheidet sich dadurch von der Revision und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; denn diese Rechtsbehelfe müssen innerhalb einer bestimmten Frist begründet werden (§ 120 Abs. 1 Satz 1 und § 115 Abs. 3 FGO). Diese Vorschriften sind auf die Beschwerde im Sinne des § 128 FGO nicht entsprechend anwendbar. Die Zulässigkeit der verschiedenen Rechtsbehelfe ist in der FGO so eingehend geregelt, daß die in Betracht kommenden Vorschriften jeweils ein geschlossenes Ganzes darstellen.

Im Streitfall haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt, obwohl das FA durch Änderungsbescheid nach § 94 Abs. 3 AO a. F. dem Klageantrag der Steuerpflichtigen nicht in vollem Umfang entsprochen hatte. Diese Erklärung kann nach dem BFH-Beschluß V B 33/67 vom 12. Oktober 1967 (BFH 90, 367, BStBl II 1968, 98) bedeuten, daß die Steuerpflichtige die Klage zurückgenommen hat, soweit das FA dem Begehren der Steuerpflichtigen nicht gefolgt ist. Anhaltspunkte für eine teilweise Klagerücknahme sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten, die Hauptsache sei erledigt, kann das Gericht auch hier keine Sachentscheidung mehr treffen, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Das Gericht hat deshalb nur noch über die Kosten zu befinden. Diese Entscheidung hat es nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu fällen. Dabei muß das Gericht berücksichtigen, daß die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der Behörde aufzuerlegen sind, soweit der Rechtsstreit sich dadurch erledigt hat, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wurde (Urteil des Senats VI R 35/67 vom 23. Februar 1968, BFH 91, 403, BStBl II 1968, 352). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, wenn der Steuerpflichtige in Höhe des restlichen Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt; denn es ist auch hier an dem Grundgedanken des Kostenrechts festzuhalten, daß die Kosten dem Beteiligten zur Last fallen, soweit er im Ergebnis unterlegen ist (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger sich mit der Erledigung der Hauptsache einverstanden erklärt, obwohl das FA seinem Begehren nur teilweise gefolgt ist. Von diesen Grundsätzen ist das FG ausgegangen. Das FA mußte demgemäß nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu 19/20 tragen, da es insoweit dem Antrag der Steuerpflichtigen entsprochen hatte. Bezüglich des restlichen Teils des Klageanspruchs müßten die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO zwar der Steuerpflichtigen zur Last fallen. Das FG konnte aber auch diesen Teil der Kosten dem FA auferlegen, weil die Steuerpflichtige nur zu einem geringen Teil (zu 1/20) unterlegen war; denn der Rechtsgedanke des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 FGO zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung ist gleichwohl aufzuheben, weil das FG nicht geprüft hat, ob die Erledigung der Hauptsache hier auf Tatsachen beruhte, die ein Beteiligter früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen (§ 137 Satz 1 FGO). In diesem Fall können die Kosten im Rahmen billigen Ermessens nach § 138 Abs. 1 FGO einem Beteiligten auch dann auferlegt werden, wenn sie an sich dem Gegner zur Last fallen würden. Nach § 138 Abs. 2 Satz 3 FGO gilt das gleiche auch für Kostenentscheidungen nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Auch hier kann es also dazu kommen, daß die Kosten nicht der Behörde, sondern dem Steuerpflichtigen auferlegt werden. Die Regelung des § 137 Satz 1 FGO entspricht der des zum 31. Dezember 1965 außer Kraft getretenen § 307 Abs. 3 Satz 1 AO a. F. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 AO a. F. hatte der Steuerpflichtige trotz Obsiegens die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruhte, die er früher hätte geltend machen können und "müssen". Die Rechtsprechung hatte dem Wort "müssen" stets die Bedeutung beigelegt, daß die verspätete Geltendmachung auf einer groben Nachlässigkeit beruhen müsse. Wie der BFH insbesondere in den Urteilen IV 554/53 U vom 28. Januar 1954 (BFH 58, 470, BStBl III 1954, 90) und VI 142/61 vom 18. Januar 1963 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 307, Rechtsspruch 28) hervorgehoben hat, ist es bei der Kompliziertheit des heutigen Steuerrechts unvermeidlich, daß den Behörden bei der Steuerfestsetzung Fehler unterlaufen. Um so eher kann es dann auch den Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden, wenn sie etwas übersehen und eine ihnen günstige Tatsache erst nachträglich vorbringen. Auch wenn man keinen allzu strengen Maßtab anlegt, darf freilich nicht übersehen werden, daß der einzelne Steuerpflichtige nur seine (einzelne) Sache bearbeitet und daß dem § 307 Abs. 3 AO a. F. die Forderung zugrunde liegt, daß grundsätzlich alle Tatsachen sofort geltend zu machen seien. Von diesen Grundsätzen ist auch für die Anwendung des § 137 Satz 1 FGO auszugehen. Der Gesetzgeber hat hier zwar das Wort "müssen" durch das Wort "sollen" ersetzt; in dieser sprachlichen Änderung liegt jedoch kein wesentlicher Unterschied (Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 137 Anm. 4). § 137 Satz 1 FGO dient ebenso wie früher § 307 Abs. 3 Satz 1 AO a. F. nur dem Zweck, einer Prozeßverschleppung vorzubeugen und die Beteiligten zu einem zügigen Fortgang des Prozesses anzuhalten. Diese Vorschrift ist daher eine Sonderregelung zu dem allgemeinen Grundsatz des § 137 Satz 2 FGO, nach dem die Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können.

Nach dem Vorbringen des FA hat die Steuerpflichtige die erforderlichen Unterlagen erst verspätet beigebracht. In dieser Hinsicht hat das FG noch keine Feststellungen getroffen. Es erscheint zweckmäßig, die Sache an das FG zur nochmaligen Entscheidung zurückzuverweisen, um der Steuerpflichtigen in diesem Punkt nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67739

BStBl II 1968, 608

BFHE 1968, 469

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