Tz. 1
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Das steuerliche Reisekostenrecht umfasst Regelungen zu Aufwendungen und deren Erstattung, die Steuerpflichtigen anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Darunter fallen:
- Fahrtkosten
- Kosten für Verpflegung
- Übernachtungskosten
- Reisenebenkosten
Für die steuerliche Behandlung gilt bei Arbeitnehmern:
- Aufwendungen können durch den Arbeitgeber steuerfrei nach § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG (Anhang 10) erstattet werden.
- Aufwendungen können beim Arbeitnehmer als Werbungskosten nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, 5a, 5b und Abs. 4a EStG (Anhang 10) abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
Tz. 1a
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Das steuerliche Reisekostenrecht wurde zum 01.01.2014 grundlegend umgestaltet und zuletzt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2026 (allerdings mit Schwerpunkt auf der Entfernungspauschale und der doppelten Haushaltsführung) angepasst. Zum Veranlagungszeitraum 2021 waren Änderungen bei der Entfernungspauschale erfolgt, die sich auf das Reisekostenrecht auswirkten: Ein Arbeitnehmer kann als Entfernungspauschale die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Anhang 10) pauschal geltend machen. Die Pauschale wurde für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auf für die ersten 20 Kilometer 0,30 EUR sowie ab dem 21. Kilometer 0,35 EUR (2021 bis 2023) beziehungsweise 0,38 EUR (2024 bis 2026) festgesetzt.
Rz. 1b Zum Veranlagungszeitraum 2026 wurde die Entfernungspauschale zeitlich unbefristet auf 0,38 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer erhöht, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die abweichende (differenzierende) Regelung in den Veranlagungszeiträumen 2021–2026 wurde hierdurch ersetzt. Der Kilometersatz von...