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Diskutiert und in der Praxis umgesetzt wird auch das Modell einer "Doppelstiftung", das die Familienstiftung zur steuerlichen Optimierung mit einer gemeinnützigen Stiftung kombiniert. Dabei werden beide Stiftungen mit abweichenden Beteiligungsquoten Gesellschafter des Unternehmens. I.d.R. ist ein Stimmrechtsauschluss oder eine Stimmrechtsbeschränkung zulasten der gemeinnützigen Stiftung vorgesehen, um eine Trennung von gemeinnützigen Zwecken einerseits sowie Unternehmensführung und Familienversorgung andererseits zu erreichen (vgl. Roth in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, § 80, Rn. 318, 543 ff.). Teilweise wird erwogen, dass solche Gestaltungen gegen § 42 AO verstoßen könnten (Schnitger, ZEV 2001, 104,105; Reich, DStR 2020, 265). Alternativ schlägt die Beratungspraxis unter dem Schlagwort "gemischte Stiftung" vor, allein eine gemeinnützige Stiftung einzusetzen, die i. R.d. § 58 Nr. 6 AO die Stifterfamilie versorgt (vgl. Werner, ZEV 2020, 529; Reich, DStR 2020, 265).