OFD Cottbus, 10.09.1996, S 0171 - 22 - St 123

OFD Cottbus, Verfügung vom 21.04.1993, S 2927 – 16 – St 12 (TOP 7)

OFD Cottbus, Verfügung vom 15.11.1994, S 2927 – 18 – St 12 (TOP 14)

 

1. Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs

Die Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs ist kein gemeinnütziger Zweck, weil regelmäßig wirtschaftliche Einzelinteressen verfolgt werden.

 

2. Förderung des überregionalen Fremdenverkehrs

Nach TOP 7 der Verfügung vom 21.04.1993 und TOP 14 der Verfügung vom 15.11.1994 bestanden gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO bei überregionalen Fremdenverkehrsverbänden keine Bedenken, wenn die von diesen Körperschaften angestrebte Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen sich auf die Hebung des Fremdenverkehrs in einer aus einem oder mehreren Landkreisen bestehenden Region erstreckte und die Förderung wirtschaftlicher Einzelinteressen ausgeschlossen war.

An dieser Auffassung kann nicht mehr festgehalten werden.

Nach den Satzungen gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Fremdenverkehrsverbände, die Interessen ihrer Mitglieder, bei denen es sich überwiegend um Städte und Gemeinden einer bestimmten Region handelt, zu fördern und zu vertreten und den Fremdenverkehr innerhalb ihres Bereichs zu stärken und zu entwickeln. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Durchführung von Gemeinschaftswerbung, die Koordinierung und Verbesserung der Angebotsgestaltung sowie die Beratung der Mitglieder in allen Fremdenverkehrsfragen. Von diesen Aktivitäten profitieren vorrangig die in der Region vorhandenen Fremdenverkehrseinrichtungen. Eine gemeinnützige Förderung der Allgemeinheit liegt insoweit nicht vor.

Sie kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß man die Betätigung der Verbände als zum Teil darauf gerichtet ansieht, den Fremdenverkehr im Interesse der Feriengäste zu verbessern. Die Befriedigung des allgemeinen Erholungsbedürfnisses ist nicht als gemeinnützige Betätigung anzusehen.

Ich bitte, die betroffenen Körperschaften, die bisher als gemeinnützig anerkannt wurden, auf die geänderte Verwaltungsauffassung sowie auf Tz. 3 und 4 aufmerksam zu machen.

Über den Zeitpunkt der Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist aus Gründen des Vertrauensschutzes im Einzelfall großzügig zu entscheiden. Die Gemeinnützigkeit ist in einschlägigen Fällen frühestens ab 01.01.1997 zu versagen.

 

3. Verkehrs- und Verschönerungsvereine

Verkehrs- und Verschönerungsvereine, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. Anlage 7 EStR verfolgen (Heimatpflege und Heimatkunde) sind unabhängig von den vorstehenden Ausführungen als steuerbegünstigte Körperschaften zu behandeln.

 

4. Wirtschaftsförderungsgesellschaften

Bei Wirtschaftsförderungsgesellschaften ist die allgemeine Förderung des Fremdenverkehrs durch Werbung für die Region eine begünstigte Tätigkeit und damit nicht schädlich für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG (vgl. BMF, Schreiben vom 04.01.1996, IV B 7 – S 2738 – 17/95, BStBl I 1996, 54).

 

Normenkette

§ 52 AO

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