Teilzeitarbeit ist – betriebswirtschaftlich gesehen – ein gutes Mittel für Arbeitgeber, schnell auf unterschiedliche Arbeitsaufkommen zu reagieren und bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, z. B. mehr Zeit für Familie zu haben. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien.
Der Steuerberater kann dem Mandanten vermitteln, dass Arbeitgeber, die auf die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter eingehen, von deren höherer Motivation bei der Aufgabenerfüllung profitieren, weil eine bessere Motivation zu mehr Produktivität und Arbeitsqualität führen kann.
Wesentliche Inhalte
Unter Teilzeitarbeit ist jedes Arbeitsverhältnis zu verstehen, dessen zeitlicher Umfang unterhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit vereinbart wird (§ 2 Abs. 1 TzBfG). Hierzu gehören auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen Teilzeitarbeit vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit wünscht. Der Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang rechtzeitig beantragt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Er soll dabei die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen (§ 106 Satz 1 GewO), oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht. Der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist auf den Abschluss eines Änderungsvertrags gerichtet und damit Angebot i. S. v. § 145 BGB.
Die Ablehnung eines vom Arbeitnehmer geäußerten Teilzeitverlangens durch den Arbeit...