BMF, 1.7.2020, III C 3 - S 7344/19/10002 :001

Bezug: BMF vom 17.12.2019 – III C 3 – S 7344/19/10002 :001 (2019/1094946) – (BStBl 2020 I Seite 99)
  und vom 11. Juni 2020 – III C 3 – S 7344/19/10002 :001 (2020/0579143) –

1 Anlage

Bezugnehmend auf das o.g. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019, mit dem für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 die Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2020) und USt 2 E (Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020) sowie die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020 und Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020 eingeführt wurden, gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 wird das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020

(2) Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl I 2020 S. 1512) wird mit Wirkung zum 1. Juli 2020§ 28 Absatz 1 und 2 UStG neu gefasst. Danach gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein allgemeiner Steuersatz von 16 % und ein ermäßigter Steuersatz von 5 %. Auf Grund der Steuersatzänderungen wurden die Erläuterungen in dem Vordruckmuster USt 2 E angepasst.

(3) Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 das mit o.g. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 eingeführte Vordruckmuster USt 2 E (Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020). Die Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2020) sowie die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020 und Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020 bleiben unverändert bestehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020
 
Abgabefrist: bis 31. Juli 2021
Abkürzungen: AO = Abgabenordnung UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass
  BZSt = Bundeszentralamt für Steuern UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  GrEStG = Grunderwerbsteuergesetz UStG = Umsatzsteuergesetz
  Kj. = Kalenderjahr USt-IdNr. = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuererklärung des Vorjahres sind durch Randstriche gekennzeichnet.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung:

Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO).

  Zur Umsatzsteuererklärung gehören der Hauptvordruck USt 2 A, die Anlage UN sowie die Anlage FV. Die Anlage UN ist nur von Unternehmern zu übermitteln, die im Ausland ansässig sind; die Anleitung zum Ausfüllen dieses Vordrucks finden Sie auf Seite 2 der Anlage UN. Die Anlage FV ist nur von Fiskalvertretern im Sinne des § 22a UStG zu übermitteln. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

So werden die Vordrucke ausgefüllt:

Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.

Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu erklären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Als Bemessungsgrundlagen sind die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen einzutragen. Negative Beträge sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen. Sollte die vorgesehene Stellenanzahl der weißen Felder nicht ausreichen, ist eine Eintragung zwischen den weißen Feldern in Ausnahmefällen unschädlich. Reicht der vorgesehene Platz darüber hinaus nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt. Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen oder Einzelaufstellungen bei.

Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Steuer- und Kürzungsbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.

Die Steuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG – sog. Sollversteuerung). In diesem Fall ist in Zeile 22 eine „1” einzutragen. Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG (sog. Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. In diesem Fall ist in Zeile 22 eine „2” einzutragen...

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