Rn. 19

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aufgrund der Bindungswirkung (s Rn 18, 18a) hatte die FinBeh nur ein Remonstrationsrecht, wenn die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen (zB verspätete Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste; keine Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde vor Baubeginn; nicht begünstigte Baumaßnahmen). Dh, sie konnte die Denkmalschutzbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme/Änderung der Bescheinigung bitten (BFH IX R 13/04, BFH/NV 2006, 284; BFH BStBl II 2003, 910; 1997, 244; R 7i Abs 2 S 2 EStR 2012 iVm R 7h Abs 4 S 4 EStR 2012; H 7i EStH 2020 "Bindungswirkung der Bescheinigung"; FG Ha DStRE 2009, 465 rkr) und bei erfolgloser Remonstration den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) beschreiten (BFH IX R 13/04, BFH/NV 2006, 284; BFH BStBl II 2003, 910; 2005, 171; FG Ha DStRE 2009, 465 rkr). Die Denkmalschutzbehörde ist verpflichtet, dem FA die Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung mitzuteilen (R 7i Abs 2 S 2 EStR 2012 iVm R 7h Abs 4 S 5 EStR 2012).

 

Rn. 19a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dieses Remonstrationsverfahren führt aber nicht zur Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens, es wird auch kein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, über das die zuständige Behörde förmlich zu entscheiden hat (BFH IX B 81/16, DStR 2016, 2644 zu § 7h EStG). Letztlich war und ist das Remonstrationsverfahren eine wenig effektive Maßnahme (s Rn 19b).

 

Rn. 19b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Sollte sich dieser Weg als praktisch ungeeignet erweisen, verwies der BFH (s BFH X R 15/13, BStBl II 2015, 367) auf den Gesetzgeber. Zu dessen Reaktion s Rn 20b, 20c.

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