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FG Hamburg Urteil vom 24.06.2008 - 6 K 157/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen: Bindungswirkung der Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen Denkmalschutzbehörden

 

Leitsatz (amtlich)

Bescheinigt eine nach dem Landesrecht zuständige Behörde die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal erforderlichen Aufwendungen i.S.d. § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG, so ist die Bescheinigung für die Einkommensteuerveranlagung verbindlich.

 

Normenkette

EStG § 7 i; AO §§ 171, 175

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger bei der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2000 bis 2003 erhöhte Absetzungen nach § 7i Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zustehen.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Februar 2000/17. April 2000 eine Eigentumswohnung in der x-Straße in A und vermietete sie in den Streitjahren. Der Kaufpreis betrug DM 315.405,00. Davon sollten nach § 4 des Kaufvertrags DM 283.481,00 auf das Gebäude entfallen. Weiter heißt es in § 4 des Kaufvertrags:

"Der Verkäufer kann keine Gewähr für die oben genannte Angabe übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist."

Am 2. Februar 2001 erteilte das Regierungspräsidium A dem Kläger auf Antrag eine "Bescheinigung zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gemäß §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes". Darin heißt es:

"Es wird hiermit bescheinigt, dass das Gebäude x-Straße in A ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes ist. Die hieran durchgeführten und in der Gesamtsumme enthaltenen Sanierungsarbeiten zur x-Straße - WHG Nr. ... die zu Aufwendungen von 283.481,00 DM geführt haben, waren im Sinne der §§ 7i, 10f und 11b des EStG nach A...

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