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Neben den in § 83 SGB IV und § 217 abschließend aufgezählten Möglichkeiten der liquiden Vermögensanlage sind keine anderen Anlageformen zulässig. Für Termin- und Sichteinlagen bei nichtöffentlichen Kreditinstituten sind die Bestimmungen des Sicherungsfonds innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken zu beachten. Maßgeblich sind hier zum einen die Zugehörigkeit der Bank zu einem Einlagensicherungsfonds. Geldanlagen dürfen zum anderen nur bis zur Einlagensicherungsgrenze erfolgen, da eine Forderung nur in diesem Umfang abgesichert ist.

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