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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 9.2 Üblicher Endpreis

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 144

Der Wert der Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist anhand der tatsächlichen Endpreise zu ermitteln. Der Endpreis entstammt dem Wettbewerbsrecht. Maßgebend für die Preisauszeichnung ist gem. § 1 PAngV der Preis, der einschließlich USt zu zahlen ist. Der Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von dem Letztverbraucher (Endverbraucher) am Markt als Entgelt für den Bezug aufgebracht werden muss, und zwar zu dem fraglichen Zeitpunkt. Maßgeblich ist somit grundsätzlich der zum Zeitpunkt des Zuflusses geltende (niedrigste) Einzelhandelspreis[1], also (i. d. R.) nicht ein Großhandelspreis oder eine Sonderkondition für bevorzugte Kunden.[2]

 

Rz. 144a

Erfolgt ein Verkauf an Letztverbraucher auch im Großhandel oder im Fabrikverkauf, ist diese Handelsstufe maßgebend.[3] Besteht ein relevanter Markt unter Privatleuten (insbesondere bei Kfz, m. E. allerdings noch nicht bei vereinzelten ebay-Verkäufen durch Privatleute), ist auch dieser zu berücksichtigen.[4] Nach BFH-Auffassung soll die Ermittlung des Endpreises sich hinsichtlich der maßgebenden Handelsstufe danach richten, ob die zu bewertende Ware in der Mehrzahl der Fälle von gewerblichen oder von privaten Anbietern angekauft wird.[5] Diese Auffassung ist abzulehnen, da Marktforschungsstudien für den Stpfl. nicht zumutbar sind. Üblich ist vielmehr jeder Markt, auf dem die Ware oder Dienstleistung Letztverbrauchern gewöhnlich und nicht nur ausnahmsweise angeboten wird.[6] Markt i. d. S. sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Stpfl. die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann. Dies bedeutet, dass ein Endpreis im Einzelfall – wenn das Produkt üblicherweise in mehreren Handelsstufen angebote...

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