Rz. 9
§ 20 UmwStG regelt die steuerliche Behandlung der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile.
Rz. 10
Bei der Einbringung von Unternehmensteilen gegen Gewährung von Anteilen handelt es sich um einen Tauschvorgang, der nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt. Wenn jedoch die in § 20 UmwStG und § 1 Abs. 3 u. 4 UmwStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Einbringung auf Antrag auch steuerneutral zum Buchwert oder wahlweise unter Aufdeckung nur eines Teils der stillen Reserven zu einem Zwischenwert erfolgen.
Rz. 11
In § 1 Abs. 3 und 4 UmwStG werden die allgemeinen und in § 20 Abs. 1 UmwStG die besonderen Anwendungsvoraussetzungen genannt.
Rz. 12
Das Erfüllen der Anwendungsvoraussetzungen entfaltet grundsätzlich nur dann eine steuerliche Bedeutung, wenn zugleich auch die Buchwertvoraussetzungen in § 20 Abs. 2 UmwStG erfüllt werden.
Rz. 13
Der Einbringende muss als Veräußerungspreis für die eingebrachten Unternehmensteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen neuen Gesellschaftsanteile nach Abs. 3 grundsätzlich den Wert zugrunde legen, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat. Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen auch einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG a. F., regelt Abs. 3 darüber hinaus, dass die erhaltenen Anteile insoweit auch als einbringungsgeborene Anteile gelten.
Rz. 14
§ 20 Abs. 4 UmwStG regelt, in welchen Fällen ein etwaiger Einbringungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG und ggf. nach § 34 Abs. 1 u. 3 EStG begünstigt besteuert werden kann.
Rz. 15
Die Abs. 5 und 6 enthalten e...