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Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 2.4.2 Antrag

Björn Junior
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Rz. 89

Die Wahlrechtsausübung ist von einem Antrag der übertragenden Körperschaft (bzw. nach Eintragung der Verschmelzung der übernehmenden Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin)[1] abhängig. Fehlt der Antrag, ist er unwirksam oder wird er nicht rechtzeitig gestellt, ist das übergehende Vermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[2]

[1] BMF v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl I 2025, 92, Rz. 11.12, Rz. 03.28.
[2] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 41.

2.4.2.1 Antragsadressat

 

Rz. 89a

Richtiger Antragsadressat ist gem. §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG grds. das gem. § 20 AO für die KSt-Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständige FA.[1] Ist für die übernehmende Körperschaft ein anderes FA zuständig, wechselt mit der Verschmelzung (und entsprechender Kenntniserlangung) die Zuständigkeit (§ 26 S. 1 AO) und damit auch der richtige Antragsadressat.[2] Unter den Voraussetzungen der §§ 26f. AO kann auch das FA der übertragenden Körperschaft zuständig bleiben. Wenn bei einer ausl. übertragenden Körperschaft keine inl. FA-Zuständigkeit besteht, ist der Antrag an das für die übernehmende Körperschaft zuständige (inl.) FA i. S. d. § 20 AO zu richten.[3]

 

Rz. 89b

Diese Zuständigkeiten gelten auch für einen vorgelagerten Antrag auf verbindliche Auskunft hinsichtlich der Besteuerungsfolgen bei der übertragenden Körperschaft.[4]

 

Rz. 89c

Der Antrag ist von den zuständigen Organen der übertragenden bzw. nach vollzogener Verschmelzung der übernehmenden Körperschaft zu stellen, wobei diese vertreten werden können (z. B. durch eine Steuerberatungsgesellschaft).[5]

 

Rz. 89d

Vorstehendes gilt auch in Bezug auf einen übergehenden Mitunternehmeranteil. Insoweit ist der Antrag nicht etwa beim für die Personengesellschaft zuständigen FA oder von der Per...

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