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FG München Urteil vom 30.10.2002 - 3 K 2108/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kabotagebeförderung. Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem Drittland, die dann im Inland bei einer Tochterfirma ergänzt und an den inländischen Abnehmer geliefert wird. Zoll Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine unzulässige Kabotagebeförderung liegt vor, wenn ein im Drittland ansässiger Unternehmer einen Teil der Lieferung für einen im Inland ansässigen Empfänger im Drittland auflädt und beim Grenzübertritt zum freien Verkehr abfertigt, anschließend bei einer inländischen Tochterfirma fehlende Bestellmengen zulädt und sodann die gesamte Ladung an den inländischen Abnehmer ausliefert. Der vorliegende Verstoß gegen die Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung trifft Anhänger und Zugmaschine, da ohne die Zugmaschine ein Transport nicht hätte stattfinden können.

2. Abgabenschuldner ist derjenige, auf dessen Namen die verwendeten Fahrzeuge im Drittland amtlich zugelassen sind.

 

Normenkette

ZK Art. 236 Abs. 1; VO 2913/92/EWG Art. 236 Abs. 1; VO 2144/87/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5; EWGV 1855/89 Art. 2, 4 Abs. 3 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.12.2003; Aktenzeichen VII B 10/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe in der Person der Klägerin Einfuhrabgaben festgesetzt worden sind.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) – Außenstelle – teilte mit Schreiben vom 11. Juli 1994 dem Zollfahndungsamt – Zollfahndungszweigstelle – mit, dass die Klägerin am 6. 10. und 13. Dezember 1993 mit ihren in Österreich zugelassenen Fahrzeugen Binnentransporte, bei denen Abgangs- und Zielort der Sendungen jeweils in Deutschland lagen, durchgeführt habe. Die Transporte erfolgten in der Weise, dass die Klägerin jeweils in S., Österrei...

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