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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 15.01.2002 - 1 K 63/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Rückwirkung der für eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ab 1999 geltenden Beteiligungsquote von 10 %;. Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre;. Rechtsmissbräuchliche Absenkung der Beteiligungsquote durch Anteilsveräußerung auf unter 10 %. im Dezember 1998. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ändert der Gesetzgeber die als wesentlich anzusehende Beteiligungsgrenze i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal einer „wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre” für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem jeweils geltenden Beteiligungsgrenze. Eine Rückbeziehung der ab 1999 auf 10 % gesenkten Beiteiligungsquote auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume bewirkt eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

2. Die Veräußerung einer zum Privatvermögen gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von unter 10 % in 1999 führt auch dann zu keiner Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wenn der Beteiligte bis zur teilentgeltlichen Veräußerung von 0,08 % seiner Anteile an seinen Ehegatten im Dezember 1998 und damit noch innerhalb des für § 17 EStG maßgeblichen Fünfjahreszeitraums vor 1999 mit 10 % beteiligt war. Die Anteilsveräußerung ist nicht rechtsmissbräuchlich, da die 10 %-Beteiligung nach der bis 1998 geltenden Fassung des § 17 EStG nicht steuerverstrickt war und die durch das StEntlG 1999/2000/2002 geänderte Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG im Veräußerungszeitpunkt (Dezember 1998) noch nicht galt.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs....

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