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EuGH Urteil vom 08.02.2007 - C-435/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug. Aufwendungen vor Beginn der Unternehmereigenschaft. Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Kein Vorsteuerabzug bei einer reinen Holding. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie. Art. 17 Abs. 2. Recht auf Vorsteuerabzug. Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, bevor der Forderungsinhaber mehrwertsteuerpflichtig wurde

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2

 

Beteiligte

Investrand

Investrand BV

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 02.12.2005; Abl.EU 2006, Nr. C 74/2)

 

Tenor

Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Kosten für Beratungsdienste, die ein Steuerpflichtiger zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen seines Unternehmens gehört und die mit einer vor Entstehung seiner Mehrwertsteuerpflichtigkeit erfolgten Veräußerung von Anteilen zusammenhängt, in Anspruch genommen hat, in Ermangelung von Nachweisen dafür, dass diese Dienste ihren ausschließlichen Grund in der von dem Steuerpflichtigen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie haben, keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aufweisen und folglich nicht zum Abzug der auf ihnen lastenden Mehrwertsteuer berechtigen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 2. ...

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