BMF, 18.01.1994, IV B 4 - S 2252 - 32/94

Bei Kapitalerträgen, die auf einem Treuhandkonto erzielt werden, ist mangels Identität von Gläubiger und Kontoinhaber eine Abstandnahme vom Zinsabschlag nicht möglich. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein Steuerausländer ist, der mit den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Da die Einkünfte mangels Steuerpflicht nicht in eine Veranlagung einbezogen werden können, kommt eine Anrechnung des Steuerabzugs im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung nicht in Betracht. Zu der Frage, auf welche Weise in solchen Fällen der Zinsabschlag erstattet werden kann, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Eine Erstattung nach § 50d Abs. 1 EStG ist nicht möglich, weil die Kapitalerträge nicht auf Grund des § 44d EStG oder eines DBA vom Steuerabzug freizustellen sind. Der Steuerausländer hat vielmehr einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Der Antrag auf Erstattung des Zinsabschlags ist an das Betriebsstättenfinanzamt der Stelle zu richten, die die Kapitalertragsteuer abgeführt hat.

 

Normenkette

EStG § 44b

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 139

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