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Einspruchsverfahren in Insolvenzfällen

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OFD Hannover, Verfügung v. 12.7.2006, S 0625 - 40 - StO 141

1. Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird das anhängige Einspruchsverfahren – analog § 240 Satz 1 bzw. § 240 Satz 2 ZPO – unterbrochen. Die Unterbrechung dauert solange fort, bis das Rechtsbehelfsverfahren nach den für das eröffnete Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen (§ 180 Abs. 2 InsO) oder das (ggf. vorläufige) Insolvenzverfahren aufgehoben wird (vgl. zum Recht nach der Konkursordnung BFH-Urteile vom 3.5.1978, BStBl 1978 II S. 472 und vom 2.7.1997, BStBl 1998 II S. 428).

Durch die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unterbrochene Rechtsbehelfsverfahren wegen Insolvenzforderungen können weder vom starken vorläufigen Insolvenzverwalter noch vom FA aufgenommen werden. Insolvenzforderungen können nach § 87 InsO nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden. Da dies die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt, gibt es während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung keine Möglichkeit, die Insolvenzforderung zu verfolgen, d.h. der Erlass einer Einspruchsentscheidung ist unzulässig (vgl. Gesamtdarstellung zum Insolvenzrecht, Abschn. B IV Nr. 2c (Verfügung, Stand vom 1.2.2003, unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit des Finanzamts im Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren; bekannt gegeben im Intranet unter Fachinformationsportal/Anleitungen/Erhebung-Info); vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 5. Aufl. S. 270, vgl. BFH-Beschluss vo...

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