Kommentar

Das BMF stellt sich gegen eine Entscheidung des BFH, wonach keine Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gegeben sein soll, wenn diese beim Empfänger nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei zu stellen wäre.

Verdeckte Einlage

Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen einer Körperschaft nicht. In der Praxis treten Fälle mit verdeckten Einlagen in Dreiecksverhältnissen auf. Dabei beruht eine verdeckte Einlage auf einer vGA einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, wobei die vGA jedoch bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde. Bei solch einer Konstellation erhöht die verdeckte Einlage - abweichend vom Grundsatz - das Einkommen der Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 5 KStG). Die Rechtsfolge tritt nur dann nicht ein (Rückausnahme), wenn die vGA bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert hat.

Keine allgemeine Anwendung der BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat mit Urteil vom 13.6.2018, I R 94/15 entschieden, dass keine Nichtberücksichtigung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG vorliegt, wenn die vGA zwar bei der Veranlagung des Gesellschafters nicht erfasst worden ist, diese bei ihm im Falle einer Berücksichtigung jedoch ohnehin nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei geblieben wäre (vgl. Kommentierung).

Auffassung der Finanzverwaltung

Dieser rechtlichen Wertung kann das BMF nicht folgen und hat angeordnet, dass das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden ist. Vielmehr ist eine vGA als beim Gesellschafter nicht berücksichtigt anzusehen, wenn diese bei dessen Einkommensermittlung tatsächlich nicht angesetzt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die vGA bei einem fiktiven Ansatz in einem zweiten Schritt nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt werden würde. Auch eine nur rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung einer vGA erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.11.2020, IV C 2 -S 2743/18/10002 :001

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