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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.2.5 Vergleichskriterien für den Rechtstypenvergleich

Jens Münch
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Tz. 88

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Die Einordnung ausl Gesellschaften erfolgt auf Basis der durch die Rspr des RFH und BFH (s Tz 87b) entwickelten Grundsätze eines zweistufigen Rechtstypenvergleichs (zum Typenvergleich zuletzt s BFH v 18.05.2021, BStBl II 2021, 875 und BFH v 14.02.2023, BStBl II 2023, 557). Die FinVerw hat im sog LLC-Erl (BMF v 19.03.2004, BStBl I 2004, 411) die maßgebenden Kriterien zusammengefasst (s hierzu auch Ungemach, DStZ 2023, 654).

Die Grundsätze stellen darauf ab, ob eine Vergleichbarkeit zu einer inl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG oder einer sonstigen jur Pers iSd § 1 Abs 1 Nr 4 KStG besteht. Die Einordnung als Kö erfolgt, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausl Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über Organisation und Struktur ergibt, dass das ausl Gebilde rechtlich und wirtsch einer inl Kö oder sonstigen jur Pers gleicht. Dabei sind die Elemente heranzuziehen, die nach dt Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Kö ausmachen. Die Beurteilung richtet sich somit allein nach dem dt StR, auf das StR und ZivR des ausl Staates kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt der vorhandenen oder fehlenden Rechtsfähigkeit des ausl Gebildes oder der Anzahl der Gesellschafter eine Bedeutung zu.

 

Tz. 89

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Das zweistufige Prüfungsverfahren setzt sich wie folgt zusammen (s auch OFD Ffm v 15.06.2016, IStR 2016, 860):

  • Ermittlung der gesellschaftsrechtlichen Eigenschaften des einzuordnenden Gebildes nach dem jeweils geltenden ausl Gesellschaftsrecht.
  • Rechtsvergleich mit konkreten bzw abstrakten Rechtsformen des dt Rechts.

Ergibt sich aus dem ges Regeltypus des ausl Gebildes bereits eine Vergleichbarkeit mit einer inl Rechtsform (abstrakter Rechtstypenvergleich), so bedarf es nur dann einer Einordnung nach dem konkr...

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