Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 26.11.1985 - 1 BvR 416/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbetriebsveräußerung und Betriebsveräußerung im ganzen

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Steuergesetzes. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes anzunehmen ist, läßt sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln hinreichend sicher erkennen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und ihrer Auslegungsbedürftigkeit kann nur ausnahmsweise zur Feststellung mangelnder Bestimmtheit führen.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EStG 1969 § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 03.10.1984; Aktenzeichen I R 119/81)

 

Gründe

1. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Steuergesetzes. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes anzunehmen ist, läßt sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln hinreichend sicher erkennen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und ihrer Auslegungsbedürftigkeit kann nur ausnahmsweise zur Feststellung mangelnder Bestimmtheit führen (vgl. BVerfGE 59, 36 ≪52≫).

2. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof hat ohne Verkennung der Tragweite und Bedeutung der Grundrechte in Auslegung einfachen Rechts anhand der anerkannten Auslegungsmethoden und in Anwendung sachlich vertretbarer Auslegungsergebnisse entschieden, daß der Beschwerdeführer im steuerrechtlich maßgebenden Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den veräußerten Wirtschaftsgütern zum 15. März 1970 keinen Betrieb im Ganzen veräußert hat.

Verfassungsrechtlich ist es ebensowenig zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof auch eine Teilbetriebsveräußerung verneint, weil der Beschwerdeführer nicht die durch sein Leistungsprogramm (Drucken von Prospekten und Versandhauskatalogen) charakterisierte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben habe. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nachzuprüfen, ob diese Auslegung einfachen Rechts und die Würdigung des Sachverhalts richtig ist und ob bei mehreren möglichen Auslegungsergebnissen der vom Beschwerdeführer gewünschten oder sogar einer weiteren Auslegung der Vorzug zu geben wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 21, 209 ≪216≫).

Die Auslegung durch den Bundesfinanzhof hält sich im Rahmen der richterlichen Gesetzesinterpretation, die im Rechtsstaat Aufgabe der Gerichte ist (vgl. BVerfGE 19, 166 ≪176≫; 21, 209 ≪218≫) und läßt insbesondere keine sachfremden oder gar willkürlichen Erwägungen erkennen (vgl. BVerfGE 54, 117 ≪125≫; 67, 90 ≪94≫). Soweit der Bundesfinanzhof auf den Übergang wirtschaftlichen Eigentums bei zeitlicher Differenz zum Übergang des bürgerlich-rechtlichen Eigentums abstellt, entspricht dies der im Einkommensteuerrecht von der Rechtsprechung und Literatur bereits zu anderen Vorschriften vertretenen Auffassung (vgl. Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 16 Tz. 55; Littmann, Kommentar zum EStG, 14. Aufl., § 16 Tz. 16 und 133; Schmidt, Kommentar zum EStG, 4. Aufl., § 16 Anm. 4) und dem bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung maßgebenden Zeitpunkt der Gewinnrealisierung.

Diese Grundsätze wendet der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts zum Übergabezeitpunkt an. Es handelt sich erkennbar nicht um eigene tatsächliche Feststellungen, sondern um eine dem Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz obliegende rechtliche Würdigung.

3. Die weitere Rüge, der Beschwerdeführer sei in seinem Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu schützen, greift nicht durch. Es kann dabei offenbleiben, ob die Rüge überhaupt in ausreichender Form erhoben worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nicht abschließend entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung von Rechtsvorschriften ausnahmsweise verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbotes begegnen kann, wenn sich die Gesetzesinterpretation als „Wandel der Rechtsprechung” erweist (vgl. BVerfGE 18, 224 ≪240≫; 19, 38 ≪47≫; 38, 386 ≪397≫; 59, 128 ≪165≫; BVerfG, StRK, Art. 20 GG R. 150). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil – soweit ersichtlich – eine gegenteilige gefestigte Rechtsprechung zu den im Ausgangsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen nicht bestanden hat. Der Bundesfinanzhof hat – wie ausgeführt – die Frage, daß es für die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ankomme, bislang nicht ausdrücklich entschieden. Seine rechtliche Würdigung stimmt zudem mit der zu anderen einkommensteuerrechtlichen Tatbeständen (§ 17 und § 7 b EStG) vertretenen Rechtsauffassung überein.

Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof haben für die Veräußerung eines Gewerbebetriebes oder Teilbetriebes mehrfach ausdrücklich zugleich die Aufgabe des Betriebes als „eines vom Veräußerer geführten wirtschaftlichen Organismusses” verlangt (vgl. RFH, StUW 1928, Sp. 1319; RFH, RStBl. 1932 S. 624; RFH, StUW 1935, S. 217; BEH, BStBl. III 1966 S. 168, 169 und 271; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 Tz. 13; Tiedtke, DStR 1979, S. 543 und FR 1985, S. 298, 299).

Auch wenn dieses Merkmal in zahlreichen Entscheidungen zur Veräußerung von ganzen Gewerbebetrieben bzw. von Teilbetrieben nicht ausdrücklich geprüft worden oder bereits eine die Veräußerung verneinende Entscheidung aufgrund fehlender anderer Voraussetzungen getroffen worden sein sollte, kann der Beschwerdeführer hieraus keinesfalls eine gefestigte gegenteilige Rechtsprechung ableiten.

4. Schließlich wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, daß der Bundesfinanzhof seinen Sachvortrag materiell-rechtlich abweichend würdigt (vgl. BVerfGE 50, 32 ≪35≫; 67, 39 ≪41≫). Dies bedeutet nicht, daß er die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1567791

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Grundgesetz / Art. 2 [Allgemeines Freiheitsrecht]
    Grundgesetz / Art. 2 [Allgemeines Freiheitsrecht]

      (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.  (2[1]) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren