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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 53 Massegläubiger / 1. Allgemeines

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Rn 1

Die Vorschrift legt fest, dass bestimmte Verbindlichkeiten die Insolvenzmasse unmittelbar treffen und insofern nicht der gemeinschaftlichen Befriedigung nach § 1 unterliegen. Diese Verbindlichkeiten werden unmittelbar aus der Insolvenzmasse befriedigt und daher als Masseverbindlichkeiten bezeichnet. § 54 strukturiert Masseverbindlichkeiten in Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten; eine nähere Definition erfolgt in §§ 54 und 55 sowie weiteren Vorschriften.[1]

 

Rn 2

Zweck der Vorschrift ist es primär,[2] die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen, indem bestimmte notwendige Verbindlichkeiten gegenüber den ungesicherten Insolvenzforderungen privilegiert werden.[3] Ohne diese Privilegierung und die Aussicht auf vollständige Befriedigung würde kein Insolvenzverwalter tätig und die Bestellung von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Abwicklung wäre nicht möglich.

Im Eröffnungsverfahren besteht dieselbe Problemlage, zu deren Bewältigung es verschiedene Ansätze gibt.[4] Erstens kann der vorläufige Verwalter dem Lieferanten oder Dienstleister Sicherheiten an Guthaben auf den Treuhandkonten des vorläufigen Verwalters verpfänden, zweitens kann das Insolvenzgericht den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter zur Begründung von einzelnen konkret bezeichneten Masseverbindlichkeiten ermächtigen. Drittens kann das Insolvenzgericht den anfangs nur "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter zum "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter ernennen, der Kraft der gesetzlichen Befugnis Masseverbindlichkeiten jeder Art begründen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 1).[5]

Außer der Ermöglichung der Verfahrensabwicklung verfolgt die Aufwertung von Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten spätestens seit Einführung des § 55 Abs. 4 auch differenzierte Zwecke, di...

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