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BFH Urteil vom 26.03.1969 - I R 38/67

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Leitsatz (amtlich)

Ob eine vom FA schriftlich abgesetzte, dem Steuerpflichtigen zugegangene Verfügung über die Freistellung von der Steuerpflicht als ein Freistellungsbescheid anzusehen ist, dessen Änderung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung von Steuerbescheiden bedarf, ist nach dem Inhalt der Verfügung im Einzelfall zu entscheiden.

 

Normenkette

AO § 210 Abs. 3, § 210b

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (das FA) hatte dem Antrag des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) vom 13. März 1962, ihn als Pächter einer Polizeikantine - entsprechend einer Verfügung der OFD München vom 29. September 1961 über die Gewerbesteuerpflicht von Truppen-Kantinen - von der Gewerbesteuerpflicht freizustellen, mit Verfügung vom 25. Juli 1963 "widerruflich ab Betriebseröffnung" entsprochen. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen seien künftig nicht mehr zu entrichten. Der Gewinn erhöhe sich in den Jahren 1960 und 1961 um die zu erstattende Gewerbesteuer von je 1 728 DM.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung setzte das FA mit Bescheid vom 30. Juni 1964 gegen den Steuerpflichtigen unter Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 1963 eine Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 1959 bis 1962 fest. Die Festsetzung ist weder auf § 94 AO noch auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt. Der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg. Das FA, das über den Einspruch gegen die Gewerbesteuer für das Streitjahr 1960 besonders entschieden hat, berief sich für seine Auffassung auf das Urteil des BFH IV 159/59 U vom 12. Mai 1960 (BFH 71, 221, BStBl III 1960, 331), nach dem eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann noch gegeben sei, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit zwar auf einen gewissen Kundenkreis beschränke, indes kein der Zahl nach fest begrenzter Personenkreis vorliege.

Mit seiner Berufung wandte sich der Steuerpflichtige gegen die Bejahung seiner Gewerbesteuerpflicht sowie gegen die Aufhebung der Freistellungsverfügung vom 25. Juli 1963 für die Vergangenheit. Das FG folgte seiner Rechtsauffassung und hob den Gewerbesteuerbescheid für 1960 (in der Form der Einspruchsentscheidung vom 1. November 1965) ersatzlos auf.

Gegen diese Entscheidung wendet sich das FA mit der Revision, zu deren Begründung es die Verletzung der Vorschriften der §§ 210 und 211 AO rügt. Die Verfügung vom 25. Juli 1963 sei für keinen bestimmten Erhebungszeitraum unter Festsetzung der Gewerbesteuer auf 0 DM ergangen. Der Steuerpflichtige habe der Verfügung nichts anderes entnehmen können, als daß er widerruflich, d. h. vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Veranlagungsverfahren, von der Pflicht zur Entrichtung von Vorauszahlungen freigestellt worden sei. Die Auslegung der Verfügung durch das FG verstoße gegen die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Freistellungsbescheide sind begrifflich Steuerbescheide, die nach dem Willen des FA - qua Willensbildung des für die Durchführung der Ermittlungen und für die Festsetzung der Steuer zuständigen Sachgebietsleiters - den Steuerpflichtigen davon unterrichten, daß eine Steuer von ihm auf Grund des geprüften Sachverhalts dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht gefordert werde.

Die Frage, ob die Vorschrift des § 210 Abs. 3 AO - nach der für Freistellungsbescheide die Vorschriften, die für Steuerbescheide gelten, nur insoweit Anwendung finden, als dies durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist - noch anwendbar ist (verneinend: Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Anm. 14 zu § 210; Kühn, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Anm. 5 zu § 210; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Tz. 7 zu § 210; bejahend: Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, Tz. 1454 f.), kann der Senat dahingestellt lassen. Denn im vorliegenden Streitfall ist die vom FG zu Recht als Freistellungsbescheid angesehene Verfügung des FA vom 25. Juli 1963 schriftlich erteilt worden (§ 210b AO). Dabei betrifft das Erfordernis der Schriftform die bei den Akten des FA befindliche Urschrift der Verfügung (BFH-Urteil IV 274/62 vom 6. Juli 1967, BFH 89, 460, BStBl III 1967, 682); auch der Fall mangelnder inhaltlicher Übereinstimmung der Urschrift der Verfügung und des dem Steuerpflichtigen zugegangenen Schreibens ist nicht gegeben (BFH-Urteil I 345/61 U vom 17. März 1964, BFH 79, 309, BStBl III 1964, 343).

Ob eine vom FA schriftlich abgesetzte Verfügung, die auch dem Steuerpflichtigen schriftlich zugegangen ist, einen Freistellungsbescheid darstellt, ist im Zweifel in Ansehung ihres Inhalts zu entscheiden (siehe BFH-Urteile II 113/53 U vom 10. Juni 1953, BFH 57, 558, BStBl III 1953, 214, für Bescheide, die auf eine Steuer von 0 DM lauten; I 131/58 U vom 27. Oktober 1959, BFH 73, 49, BStBl III 1961, 286, für vorläufige Bescheide, die auf eine Steuer von 0 DM lauten; VI 311/60 vom 7. Juli 1961, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 210, Rechtsspruch 11, für interne "NV"-Vermerke; VI 105/63 U vom 13. Dezember 1963, BFH 78, 434, BStBl III 1964, 167, für "NV"-Verfügungen unter gleichzeitiger Mitteilung über "Freistellung" von der Steuer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum).

2. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das FG die Verfügung des FA vom 25. Juli 1963 zutreffend als einen Freistellungsbescheid angesehen. Das Schreiben bringt eindeutig zum Ausdruck, daß der Steuerpflichtige "widerruflich ab Betriebseröffnung" von der Gewerbesteuer freigestellt werde, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen künftig nicht mehr zu entrichten habe und der Gewinn der Jahre 1960 und 1961 sich "um die zu erstattende Gewerbesteuer von je 1 728 DM" erhöhe. Der Steuerpflichtige konnte diesen Bescheid auf seinen Antrag vom 13. März 1962, der erst nach eingehenden Ermittlungen seitens des FA erfolgt war, als eine Freistellung von der Gewerbesteuerpflicht für den Erhebungszeitraum 1960 ansehen. Ob er diesen Bescheid auch als eine allgemeine Freistellung von der Gewerbesteuerpflicht ansehen konnte, die - falls sie nicht widerrufen werde - so lange gelten solle, als die tatsächlichen Verhältnisse seines Betriebes unverändert blieben, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68559

BStBl II 1969, 473

BFHE 1969, 482

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