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BFH Urteil vom 23.01.1958 - V 113/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Rohes Schnittholz, das ein Forstwirt in seinem Sägewerk (forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb) aus in seinem Walde angefallenem Rundholz durch Quer- und Längsschnitte herstellt (besäumte und unbesäumte Bretter, Bohlen, Kantholz), sind nach der Verkehrsanschauung forstwirtschaftliche Erzeugnisse.

Durch eine weitergehende Bearbeitung (z. B. Hobeln, Nuten, Kehlen, künstliche Trocknung, Verarbeitung zu Kistenware oder sonstiger Halbfertigware) entstandene Gegenstände, die nicht mehr rohes Schnittholz sind, gelten nach der Verkehrsauffassung nicht als forstwirtschaftliche Erzeugnisse.

UStG 1951 § 7 Abs. 2 Ziff. 2a; UStDB 1951 § 55 Abs. 5 Satz 1 (bis 1. April 1956 gültige Fassung), §

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 19; UStDB § 55 Abs. 5; UStG § 24/2/1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Inland einen Forstbetrieb, zu dem ein Sägewerk gehört. In diesem schneidet er einen großen Teil (etwa 1/3) der in seinen Waldungen geschlagenen Hölzer nach vorherigem Querschnitt der Länge nach mittels eines Gatterwerkes auf; das so anfallende Schnittholz besäumt er mit einer Besäumsäge, soweit dies nach holzwirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig und erforderlich ist. Das so geschnittene Holz veräußert er als Bretter, Bohlen und Kantholz (rohes Schnittholz). Unstreitig findet kein Holzzukauf statt.

Es ist für 1952 streitig, ob das so bearbeitete Holz noch als forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist (ß 55 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz - UStDB - 1951 in der vor dem 1. April 1956 geltenden Fassung; § 55 Abs. 6 in der ab 1. April 1956 geltenden Fassung), und ob seine Lieferung daher gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit 11/2 v. H. zu versteuern ist. Das Finanzamt hat, gestützt auf eine Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Nürnberg, diese Lieferungen als solche von Produkten der gewerblichen Wirtschaft angesehen und sie mit dem Steuersatz von 4 v. H. gemäß § 7 Abs. 1 UStG der Veranlagung unterworfen.

Die dagegen eingelegte Sprungberufung hat das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen, weil die streitigen Produkte nach eingeholten Gutachten von der Verkehrsauffassung nicht als forstwirtschaftliche Erzeugnisse angesehen würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Annahme des Bf. mangels Vorliegens einer neuen Tatsache (das Zuschneiden des Holzes sei dem Finanzamt seit langem bekanntgewesen) hätte das Finanzamt für 1952 keinen berichtigten Bescheid erlassen dürfen, widerspricht dem Akteninhalt. Für 1952 ist - anders als für die früheren Jahre - unter Berücksichtigung des Prüfungsberichtes von vornherein der Umsatzsteuerbescheid so erlassen worden, wie er Gegenstand des jetzigen Rechtsstreites ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2a UStG 1951 (in der vor dem 30. November 1956 geltenden Fassung) ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 1 1/2 v. H. für die Lieferungen von Gegenständen, die innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt werden, soweit der Erzeuger die Gegenstände selbst liefert. (Dasselbe gilt gemäß der ab 30. November 1956 geltenden Fassung des § 7 Abs. 2 Ziff. 2a weiterhin für die Lieferung von Gegenständen, die innerhalb eines forstwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt werden, wenn der Erzeuger die Gegenstände selbst liefert; dagegen sind ab 1. April 1956 unter der gleichen Voraussetzung die Lieferungen von Gegenständen, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes erzeugt werden, gemäß § 4 Ziff. 19 UStG steuerfrei.)

Gemäß § 55 Abs. 3 UStDB 1951 (in der vor dem 1. April 1956 geltenden Fassung) gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu dienen bestimmt sind. Es ist nicht bestritten und unterliegt nach der Sachlage auch keinen rechtlichen Zweifeln, daß das Sägewerk des Bf. ein solcher Nebenbetrieb seiner Land- und Forstwirtschaft ist. Es ist daher auch nicht zweifelhaft, daß die genannten Schnitterzeugnisse, die der Bf. in seinem Sägewerk herstellt, innerhalb seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugt sind (ß 55 Abs. 4 a. a. O.). Streitig ist allein, ob die weitere Voraussetzung des § 55 Abs. 5 Satz 1 a. a. O., "daß der gelieferte Gegenstand (das Schnittholz) nach der Verkehrsauffassung als land- und forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist", vorliegt.

Das Finanzgericht hat über die Verkehrsauffassung die Industrie- und Handelskammer von Mittelfranken, die Handwerkskammer Nürnberg und einige andere Sachverständige befragt. Wie das Finanzgericht ausführt, wird die Verkehrsauffassung nach feststehender Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs von den beteiligten Wirtschaftskreisen, insbesondere den Abnehmern des betreffenden Erzeugnisses, gebildet. Das Finanzgericht hat jedoch in Wirklichkeit nicht die Verkehrsanschauung dieser Wirtschaftskreise, insbesondere nicht die der Abnehmer der umstrittenen Schnittholzsorten des Bf., festgestellt, sondern sich seine Meinung wesentlich durch eigene überlegungen gebildet. Dies kann nach der Entscheidung V z 150/52 S vom 25. Juni 1953, Slg. Bd. 57 S. 668, Bundessteuerblatt 1953 III S. 254, nicht die tatsächliche Feststellung der Verkehrsauffassung ersetzen. So führt das Finanzgericht z. B. aus: "Zum hauptsächlichen Aufgabengebiet eines forstwirtschaftlichen Betriebs gehört die Erzeugung von Holz durch die Nutzung des Grund und Bodens. Die Tätigkeit eines Forstwirts erschöpft sich daher in der Regel in der Kultivierung des Bodens, der Pflege des Waldbestandes sowie der Ernte des gewonnenen Holzes. Die Ernte umfaßt das Fällen und Entasten der Bäume, das Schneiden, Stapeln und den Abtransport der Stämme. Eine Veredelung der Rohware durch eine Bearbeitung zu Brettern, Bohlen oder Kanthölzern in Sägewerken wird hingegen grundsätzlich von der gewerblichen Wirtschaft vorgenommen. Es ist daher verständlich, wenn die beteiligten Wirtschaftskreise der durch die Bearbeitung gewandelten äußeren Form des Holzes ein ausschlaggebendes Gewicht beimessen und demgemäß Schnittholz als industrielle Produkte ansehen." Diese im wesentlichen aus eigenen überlegungen gewonnene Meinung des Finanzgerichts wird weder durch den letzten vorzitierten Satz noch durch andere tatbestandliche äußerungen "der beteiligten Wirtschaftskreise" getragen. Das Finanzgericht sagt selbst, daß zwar ein Teil der von der Industrie- und Handelskammer Mittelfranken befragten Abnehmerkreise Schnittholz als forstwirtschaftliches Erzeugnis bezeichnet hätte. Jedoch sei aus dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer nicht erkennbar, auf welche Tatsachen sich die Feststellung dieser Auffassung stütze. Da das Gutachten ohne Würdigung des Sachverhaltes lediglich die Rechtsauffassung der befragten Abnehmer wiedergebe, könne es zur Feststellung der Verkehrsauffassung nicht verwendet werden. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Finanzgericht selbst von der Feststellung der Verkehrsauffassung gerade bei denjenigen Kreisen der beteiligten Wirtschaft, nämlich den Abnehmern des Schnittholzes, deren Meinung für die Feststellung der Verkehrsauffassung besonderes Gewicht gehabt hätte, abgesehen hat. Die anderen Gutachten, auf die sich das Finanzgericht stützt - Handwerkskammer Nürnberg, Fachverband Bayerischer Sägewerke, Wirtschafts- und Arbeitgeber-Verband der bayerischen holzverarbeitenden Industrie -, sind äußerungen der gewerblichen Konkurrenz des Bf., die mit Vorbehalt zu werten gewesen wären und die zum Teil auf Rechtsirrtümern beruhen. So sagt die Handwerkskammer Nürnberg in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 1955 u. a.: "Nach unserer Ansicht entsteht durch die Bearbeitung von Rundholz im Sägewerk des Berufungsführers ein "Gegenstand anderer Marktgängigkeit", der nicht mehr als forstwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Ziff. 2a UStG und 55 Abs. 5 UStDB angesehen werden kann." Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Frage, ob ein Gegenstand durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung ein "Gegenstand anderer Marktgängigkeit" geworden ist (ß 12 Abs. 1 Satz 1 UStDB), muß streng getrennt werden von der anderen Frage des § 55 Abs. 5 Satz 1 UStDB, ob der vom Forstwirt gelieferte Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als (land- und) "forstwirtschaftliches Erzeugnis" anzusehen ist. Sehr wohl kann nämlich ein land- oder forstwirtschaftliches Erzeugnis, das durch eine Bearbeitung ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit gemäß § 12 UStDB geworden ist, nach der Verkehrsauffassung noch ein land- und forstwirtschaftliches Erzeugnis sein, wie z. B. gedroschenes Getreide. Nicht unbeeinflußt von diesem Rechtsirrtum sind auch die Gutachten des Fachverbandes bayerischer Sägewerke und des Wirtschafts- und Arbeitgeberverbandes der bayerischen holzarbeitenden Industrie. Zudem lassen die Gutachten der Handwerkskammer Nürnberg und des Fachverbandes Bayerischer Sägewerke erkennen, daß sie wesentlich von dem "Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung" gewerblicher und forstwirtschaftlicher Sägewerke, also von Konkurrenzgesichtspunkten beeinflußt sind, so daß zweifelhaft ist, ob sie als objektive äußerungen über eine bestehende Verkehrsauffassung zu werten sind.

Der Bf. hat demgemäß mit Recht gerügt, daß das Finanzgericht die Verkehrsauffassung über die Schnittholzsorten des Bf. nicht ordnungsmäßig festgestellt hat. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

Der Bf. hat im Rechtsbeschwerdeverfahren zahlreiche Gutachten aus dem Kreise der Abnehmer seiner Schnitthölzer beigebracht. Obwohl es sich bei der Prüfung der Verkehrsauffassung um eine Tatbestandsfeststellung handelt, ist der Senat nach Aufhebung der Vorentscheidung zu einer solchen Tatbestandsbeurteilung befugt. Zwar besteht auch bei Abnehmern eines land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisses die Möglichkeit, daß sie sich bei ihrer gutachtlichen äußerung von dem Gedanken mitleiten lassen, es sei für ihre Holzbezüge vom Forstwirt vorteilhaft, wenn dieser statt 4 % nur 1 1/2 % Umsatzsteuer für die Lieferung des Schnittholzes zu zahlen habe. Aber einmal ist dieses Interesse nicht entfernt von dem Gewicht, wie dies bei der gewerblichen Konkurrenz der Fall war und zum Ausdruck gebracht worden ist; außerdem lassen die Abnehmergutachten nicht erkennen, daß sie von diesem Gesichtspunkt des eigenen Vorteils geleitet worden wären.

Die von dem Bf. im Rechtsbeschwerdeverfahren beigebrachten Gutachten lassen das Bestehen einer Verkehrsauffassung in den Abnehmerkreisen des Bf. dahin, daß die vom Bf. geschnittenen Hölzer besäumt und unbesäumt ein forstwirtschaftliches Erzeugnis sind, klar erkennen. Diesen Gutachten liegen durchweg folgende Tatsachen zugrunde: Seit jeher ist mit einem erheblichen Teil der großen und mittleren Forstbetriebe ein Sägewerk verbunden gewesen. Sie gelten allgemein als forstwirtschaftliche Nebenbetriebe im Sinne des § 55 Abs. 3 a. a. O., sofern sie, wie im Streitfalle, dem forstwirtschaftlichen Betriebe zu dienen bestimmt sind. Diese gesetzliche Regelung hat aber nur dann einen Sinn, wenn durch die steuerliche Vergünstigung die Bewirtschaftung des Erzeugnisses des (land- und) forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes in wirtschaftlich vernünftiger Weise nicht gehindert wird. Es kann daher dem Forstwirt nicht verwehrt werden, seinen Sägebetrieb, soweit es dessen Charakter als gewerblicher Nebenbetrieb zuläßt, nach fortschrittlichen Gesichtspunkten zu gestalten (z. B. Sägegatter statt veralteter Kreissäge). Die Säge eines größeren Forstbetriebes ist für diesen eine notwendige Ergänzung und hat für ihn grundsätzliche wirtschaftliche Bedeutung: Rundholz ist nach den beigebrachten Gutachten nur begrenzte Zeit haltbar und eine längere Lagerung im Wald auch wegen der Käfergefahr unzweckmäßig; geschnitten dagegen hat es eine lange Haltbarkeit. Vom Forstwirt geschnittenes Holz unterliegt daher nicht dem starken Preisdruck wie ungeschnittenes Rundholz. Der Betrieb eines forstwirtschaftlichen Sägewerkes erleichtert den Beschäftigungsausgleich der Forstarbeiter zwischen den Einschlagszeiten und den beschäftigungsschwachen anderen Jahreszeiten. Besondere Bedeutung erlangt das Sägewerk bei der Bearbeitung von Holznutzungen auf Grund höherer Gewalt, wie Wind- und Schneebruch, Blitzschlag, Brand u. ä., bei Bearbeitung rotfauler Stämme usw. Während eine Bearbeitung durch Schnitt zu einer halbwegs vollwertigen Schnittholzverwertung führt, würde der Verkauf als gesplittertes oder sonstwie beschädigtes Rundholz nur ungünstige Ergebnisse erzielen. Da die Preise für Rundholz und Schnittholz unterschiedlich verlaufen, trägt der Betrieb eines Sägewerkes zur wirtschaftlichen Festigung des forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes bei. - Das Sägewerk als Nebenbetrieb eines forstwirtschaftlichen Betriebes unterliegt anderen wirtschaftlichen Gegebenheiten als ein gewerblicher Sägebetrieb. Anders als hier, richtet sich dort der Einschnitt in Art und Menge nach der Leistungsfähigkeit des Waldes, nicht nach den Bedürfnissen der Abnehmer; gegebenenfalls sind Sortimente, die im Walde anfielen, zu schneiden, obwohl zur Zeit keine Nachfrage nach solchem Schnittholz besteht, weil eine Lagerung als Rundholz nachteilig wäre. Forstsägewerke können, anders als gewerbliche Sägebetriebe, eine günstige Marktlage nur im Rahmen ihres forstbetrieblichen Rundholz-Schnittholzanfalles ausnützen.

Diese tatsächlichen Gesichtspunkte, aus denen die gutachtlich gehörten Schnittholzabnehmer des Bf. das besäumte und unbesäumte Schnittholz als forstwirtschaftliches Erzeugnis bezeichnet haben, lassen keine Rechtsirrtümer oder solche Ansichten erkennen, die ihnen den Wert einer objektiven gutachtlichen Tatsachenäußerung nähmen. Einige Gutachten schränken ihre bejahende äußerung ausdrücklich in dem Sinne ein, daß das im forstwirtschaftlichen Sägewerk erzeugte Schnittholz nur insoweit als forstwirtschaftliches Erzeugnis anzuerkennen ist, als es sich um besäumtes oder unbesäumtes rohes Schnittholz - wie im Streitfalle - handelt, daß also eine weitere Verarbeitung wie Hobeln, Nuten, Kehlen, künstliche Trocknung, Verarbeitung zu Listenware oder sonstiger Halbfertigware nicht vorgenommen ist.

Die gutachtlichen äußerungen der Abnehmer, die die Eigenschaft des Schnittholzes als forstwirtschaftliches Erzeugnis bejahen, finden eine Ergänzung in Stellungnahmen mehrerer Forstbeamter, insbesondere des Forstmeisters ..., des Oberförsters ... und des Forstmeisters .... Aus ihnen ergibt sich insbesondere auch, daß es - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - Aufgabe der Forstwirtschaft ist, nicht nur das Holz zu ziehen, zu pflegen und zu ernten, sondern auch für eine Verteilung des Holzes nach wirtschaftlich vernünftigen Gesichtspunkten, insbesondere auch durch Schnittholzherstellung, zu sorgen. Prof. ... bezeichnet den Holzeinschnitt geradezu als Teilvorgang der Holzernte, vergleichbar dem Dreschen des geernteten Getreides.

Nach alledem hat der Senat keine Bedenken, es als festgestellt anzusehen, daß die vom Bf. aus dem im eigenen Wald angefallenen Holz geschnittenen, besäumten und unbesäumten Bretter, Bohlen und Kanthölzer nach der Verkehrsauffassung als forstwirtschaftliches Erzeugnis gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2a UStG, § 55 Abs. 5 Satz 1 UStDB 1951 umsatzsteuerlich begünstigt zu behandeln sind. - Der Umstand, daß die rohen Schnitthölzer einer forstwirtschaftlichen Säge günstiger zu versteuern sind als die gleichen Schnitthölzer eines gewerblichen Sägebetriebes, entspricht demnach der gesetzlichen Regelung. Die Rb. führt also zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur änderung der Umsatzsteuerveranlagung 1952.

Die Umsatzsteuer 1952 wird auf Grund der vom Finanzamt im übrigen nicht beanstandeten Steuererklärung des Bf. vom 10. Juli 1953, zuzüglich vom Bf. auf Grund der Prüfung anerkannter 500 DM Umsatz, auf 11.722,60 DM festgesetzt.

Der Bf. hat mündliche Verhandlung beantragt. Es erschien dem Senat jedoch angebracht, vorerst gemäß § 294 der Reichsabgabenordnung (AO) ohne solche zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 AO.

 

Fundstellen

BStBl III 1958, 137

BFHE 1958, 359

BFHE 66, 359

StRK, UStG:7/2 R 9

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