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BFH Urteil vom 17.03.1989 - III R 97/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff Personenkraftfahrzeuge gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG

 

Leitsatz (NV)

Personenkraftfahrzeuge gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG sind solche Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern. Bei der Frage, ob ein Fahrzeug den Zweck der Personenbeförderung erfüllen kann, ist nicht die mehr theoretische Möglichkeit der privaten Personenbeförderung entscheidend, sondern es ist in diesem Zusammenhang die Lebenserfahrung in Betracht zu ziehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1967 VI 336/64, BFHE 88, 535, BStBl III 1967, 454).

 

Normenkette

BerlinFG § 19 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhält in Berlin (West) einen Gewerbebetrieb, der den Einbau und die Reparatur von Standheizungen in Kraftfahrzeugen zum Gegenstand hat. Um seine Kunden aufzusuchen und um die Aufträge dort ausführen zu können, schaffte er sich im Streitjahr 1980 einen als Pkw zugelassenen und ebenso versteuerten VWBus an und baute diesen zu einem ,,Werkstattwagen" um. Zu diesem Zweck wurde die mittlere Sitzbank ausgebaut und auf der linken Seite des Fahrzeuges, zwischen Vordersitzen und Rückbank, ein fest mit dem Fahrzeugboden verschraubter Werkzeugschrank installiert. Zwischen Schrank und Fahrersitz wurde eine Gasheizung fest eingebaut, die über eine in den Wagenboden geschnittene Öffnung mit Luft versorgt wird. Ein Gastank wurde fest mit dem Schrank und der Seitenwand des Fahrzeuges verschraubt.

Mit Bescheid vom 21. Januar 1982 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die für die Anschaffung des Fahrzeuges beantragte Investitionszulage nach § 19 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) mit der Begründung ab, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen handle, für den eine Zulage in § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG grundsätzlich nicht vorgesehen sei.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Nach einer Besichtigung des baugleichen Nachfolgefahrzeuges war das Finanzgericht (FG) der Meinung, daß kein Personenkraftwagen i. S. des § 19 Abs. 2 BerlinFG vorliege. Durch den Umbau habe das Fahrzeug den Charakter einer rollenden Werkstatt erhalten und sei objektiv nicht mehr zur Durchführung von Privatfahrten bestimmt und geeignet.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 19 Abs. 2 BerlinFG. Es meint, nach den vom FG getroffenen Feststellungen sei das Fahrzeug objektiv nach wie vor für eine Personenbeförderung geeignet.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat für das vom Kläger im Streitjahr 1980 angeschaffte Fahrzeug zu Recht eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG festgesetzt, da es sich dabei nicht um ein Personenkraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift handelt.

1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG wird eine Investitionszulage für neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die zum Anlagevermögen eines Betriebes in Berlin (West) gehören und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb verbleiben. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG wird die Zulage für Personenkraftfahrzeuge jedoch nur gewährt, wenn diese im eigenen gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen oder an Selbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke verwendet werden.

Der im BerlinFG nicht näher umschriebene Begriff des Personenkraftfahrzeuges wird sowohl von der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 31. Dezember 1986, BStBl I 1987, 51 ff., Rz. 148) als auch von der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juli 1977 III R 98/75, BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864, m. w. N.) dahingehend ausgelegt, daß Personenkraftfahrzeuge solche Fahrzeuge sind, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern. Dabei lehnt man sich allgemein an die in § 10 Abs. 2 des bis einschließlich 1978 gültigen Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG 1972 - (BStBl I 1972, 551) verwendete Terminologie an, berücksichtigt jedoch gleichzeitig, daß die dortige Begriffsbestimmung nicht vorbehaltlos für das BerlinFG übernommen werden kann. Vielmehr ist sie aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Gesetze nur beschränkt verwendbar.

Als Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs Personenkraftfahrzeug im Rahmen des BerlinFG ist letztlich entscheidend der Sinn und Zweck des in § 19 Abs. 2 BerlinFG vorgenommenen weitgehenden Ausschlusses der Personenkraftfahrzeuge von der Berlinförderung. Dieser Ausschluß hat seinen Grund darin, daß Personenkraftfahrzeuge im allgemeinen nicht ausschließlich betrieblich, sondern im Regelfall auch privat genutzt werden (BFH-Urteil vom 23. August 1966 I 134/64, BFHE 87, 198, BStBl III 1967, 66) und den FÄ die schnelle Bearbeitung der zahlreichen Investitionszulage-Anträge dadurch erleichtert werden soll, daß nicht in jedem Einzelfall der Umfang der privaten Nutzung ermittelt zu werden braucht (BFH-Urteil vom 24. Februar 1967 VI 336/64, BFHE 88, 535, BStBl III 1967, 454). Entsprechend ist bei der Frage, wann ein Personenkraftfahrzeug vorliegt, auf die objektiv gegebene Möglichkeit zur privatveranlaßten Personenbeförderung abzustellen. Wenn ein Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung diesen Zweck erfüllen kann, handelt es sich um ein von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossenes Personenkraftfahrzeug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG. Allerdings ist dabei nicht die mehr theoretische Möglichkeit der privaten Personenbeförderung entscheidend (eine solche ist in nahezu jedem Fahrzeug, selbst einem Lkw, möglich), sondern es ist in diesem Zusammenhang die Lebenserfahrung in Betracht zu ziehen (BFHE 87, 198, BStBl III 1967, 66).

Entsprechend ist auch bei Fahrzeugen zu verfahren, die ursprünglich zur privaten Personenbeförderung geeignet waren, die jedoch durch Um- und Einbauten diese Eignung verloren haben. Erforderlich ist dabei jedoch, daß die Umgestaltung auf Dauer angelegt und nur unter erschwerten Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden kann (BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864). Nur wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand an Arbeit und Kosten verbunden ist, kann nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit einer privaten Nutzung praktisch ausgeschlossen werden.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vom FG festgestellten, mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ergibt sich, daß der vom Kläger angeschaffte, zum Werkstattwagen umgebaute VW-Bus kein Personenkraftfahrzeug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG ist. Durch die Umgestaltung und den Einbau des Werkzeugschrankes, der Standheizung und der Gasflasche hat das Fahrzeug seine ursprünglich vorhandene Eignung zur privaten Personenbeförderung verloren. Zwar sind auf dem Beifahrersitz und auf einem Teil der Rückbank Gelegenheiten zur Personenbeförderung vorhanden. Trotzdem erhält das Fahrzeug dadurch nicht den objektiven Charakter eines Personenkraftfahrzeugs, da es durch diese Sitzmöglichkeiten nicht dazu geeignet und damit auch bestimmt ist, Personen auf Privatfahrten zu befördern. Die Vordersitze dienen vielmehr dazu, den Kläger bzw. sein Personal an die verschiedenen Arbeitsstellen zu bringen, und der Teil der Rückbank, auf dem sich noch eine Sitzgelegenheit befindet, dient vorrangig dazu, dem Monteur in dem Fahrzeug, das keine Stehhöhe hat, ein Arbeiten beispielsweise bei schlechtem Wetter zu ermöglichen.

Daß mit dem Fahrzeug möglicherweise trotzdem auch Privatfahrten in geringerem Umfang unternommen werden, ändert nichts daran, daß es sich nicht um ein Personenkraftfahrzeug i. S. des § 19 BerlinFG handelt. Nach der Lebenserfahrung pflegen Privatfahrten nicht mit einem Werkstattwagen unternommen zu werden.

Die Umbauten in dem Fahrzeug wurden auch auf Dauer vorgenommen. Sie sind nach den Feststellungen des FG nur mit einem erheblichen Zeitaufwand und auch nur unter erschwerten Voraussetzungen wieder rückgängig zu machen. So ist beispielsweise das im Durchmesser 8,5 cm große Loch im Fahrzeugboden, durch das die Standheizung be- und entlüftet wird, nur durch das Anbringen einer Platte wieder zu verschließen. Auch der Schrank und der Gastank sind fest mit dem Fahrzeug verschraubt und daher auf Dauer installiert.

Entgegen der Ansicht des FA ändert sich die Dauerhaftigkeit des Umbaus nicht dadurch, daß der Kläger die Einbauten beim Verkauf des Fahrzeuges ausgebaut hat. In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, daß vorgenommene Umbauten überhaupt nicht rückgängig gemacht werden können. Es reicht aus, wenn zum Umbau eine erhebliche Sachkunde und Fertigkeit sowie ein größerer Arbeitsaufwand erforderlich ist. Dies ist nach den vom FG getroffenen Feststellungen der Fall.

Bei dem vom Kläger angeschafften Fahrzeug handelt es sich somit nicht um ein Personenkraftfahrzeug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG, so daß das FA die Zulage zu Unrecht verweigert hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416348

BFH/NV 1990, 731

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