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BFH Urteil vom 01.07.1977 - III R 98/75

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Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff des Personenkraftfahrzeugs nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG.

 

Normenkette

BerlinFG § 19 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt auf Wochenmärkten von zwei Verkaufsanhängern aus den Handel mit Imbißwaren. Ihr Ehemann ist bei ihr aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Kraftfahrer und Verkäufer tätig.

Im Jahre 1973 wurde für den Betrieb der Klägerin ein VW-Siebensitzer (Kleinbus) für 11 142,68 DM angeschafft. Die entsprechende Rechnung lautet auf den Namen des Ehemannes. Auf ihn ist das Fahrzeug zugelassen. Es wird nach dem Hubraum besteuert.

Die Klägerin benutzt das Fahrzeug als Zugmaschine für die beiden Verkaufsanhänger und zur Beförderung der Imbißwaren. Zu diesem Zweck hat sie die mittlere Sitzbank und von der rückwärtigen Sitzbank die Sitzfläche entfernt. Dadurch hat die Klägerin zwischen den Sitzen eine Nutzfläche von 1,63 qm gewonnen. Hinzu kommt eine weitere Nutzfläche von 1,22 qm über dem verkleideten Motorraum hinter der Rücksitzlehne.

Die Klägerin beantragte für den VW-Siebensitzer eine Investitionszulage. Sie trug dazu vor: Das Fahrzeug sei kein Personenkraftfahrzeug sondern ein Kastenwagen (Lastkraftwagen). Das ergebe sich aus der Entfernung der beiden Sitzbänke und der dadurch für die Warenbeförderung entstandenen Nutzfläche von über 2,5 qm. Die Anschlußstellen für die Sitzbänke seien verrostet und seit Herausnahme der Sitzbänke nicht mehr benutzt worden. Eine Wiederanbringung der Sitzbänke würde einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand erfordern. Das Wageninnere habe durch den Transport der Imbißwaren einen typischen, unangenehmen Geruch angenommen. Der Wagen sei mithin nach seiner Einrichtung objektiv nicht mehr dazu bestimmt, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern. Das Fahrzeug werde seit seiner Anschaffung ausschließlich betrieblich genutzt. Für Privatfahrten stehe ein PKW zur Verfügung.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das FG besichtigte das Fahrzeug und hörte den Ehemann als Vertreter seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an. Es stellte fest, daß das Fahrzeug keinen branchentypischen, unangenehmen Geruch habe. Der Ehemann erklärte, daß die Wiederanbringung der mittleren Sitzbank und der hinteren Sitzfläche schätzungsweise etwa 30 bis 45 Minuten erfordere.

Das FG behandelte die Klägerin als bürgerlich-rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin des Kraftfahrzeugs. Es versagte jedoch die Investitionszulage, weil der Wagen kein Lastkraftwagen sei. Er sei trotz der Entfernung der mittleren Sitzbank und der rückwärtigen Sitzfläche und trotz seiner Verwendung als Beförderungsmittel für Waren und als Zugmaschine ein Personenkraftfahrzeug geblieben. Die Umgestaltung eines lediglich zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugs zu einem Lastkraftwagen erfordere, daß die Veränderung nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand wieder rückgängig gemacht werden könne. Die von der Klägerin vorgenommene Änderung an ihrem Fahrzeug erfülle diese Voraussetzungen nicht. Denn die mittlere Sitzbank und die rückwärtige Sitzfläche ließen sich jederzeit ohne wesentlichen Zeitaufwand wieder anbringen. Kosten entstünden dadurch keine oder jedenfalls so gut wie keine.

Die Klägerin rügt mit der Revision unrichtige Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG. Sie sieht in ihrem Fahrzeug einen Kombiwagen bzw. einen Lastkraftwagen, weil die Nutzfläche größer als 2,5 qm sei. Sie beanstandet auch, daß es das FG bei der Veränderung eines Kraftfahrzeugs auf deren Nachhaltigkeit und bei der Rückgängigmachung in den alten Zustand auf den Zeit- und Kostenaufwand abgestellt habe. Entscheidend sei vielmehr allein, ob das Fahrzeug nach seiner Umgestaltung als Lastkraftwagen benutzt werde. Das sei hier der Fall. Im übrigen könne für die Frage, wieviel Zeit erforderlich sei, um die Sitzbänke wieder anzubringen, nicht auf die Aussage ihres Ehemannes abgestellt werden; denn dieser sei auf diesem Gebiet Laie. Kfz-Werkstätten hätten auf Anfrage erklärt, daß dafür eine wesentlich längere Zeit erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des FG-Urteils vom 24. Juni 1975 und des Ablehnungsbescheids des Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) vom 17. Mai 1974 eine Investitionszulage von 1 142,26 DM zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Eine Begriffsbestimmung darüber, was unter einem Personenkraftfahrzeug im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG zu verstehen ist, findet sich weder in Rechtsvorschriften noch in der Rechtsprechung. Die Rechtsvorschriften, die sich mit diesem Begriff befassen (vgl. Urteil des BFH vom 23. August 1966 I 134/64, BFHE 87, 198, BStBl III 1967, 66) gehen von einer anderen Zielsetzung als das BerlinFG aus und sind deshalb bei der Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht oder nur beschränkt verwendungsfähig.

2. Die Finanzverwaltung Berlin hat in ihrem Erlaß vom 17. Dezember 1962 (Steuer- und Zollblatt für Berlin S. 1953 - StuZBl. Bln 1953 -) zunächst in der Besteuerung nach dem Hubraum den entscheidenden Gesichtspunkt gesehen. In ihrem Erlaß vom 4. November 1964 (StuZBl. Bln 1161) hat sie auf die Verkehrsauffassung und in ihrer weiteren Rundverfügung vom 10. September 1965 (StuZBl. Bln 1408) auf den Sprachgebrauch abgestellt. In Ihrer Rundverfügung vom 29. März 1971 (StuZBl. Bln 321) ist sie wieder zur Hubraumbesteuerung zurückgekehrt. Diese Regelung hat den Vorteil, daß sie einfach zu handhaben ist; auch dürften die dabei gewonnenen Ergebnisse in der Regel zutreffend sein. Eine Ausnahme gilt für den Wankelmotor und wohl auch für den vom FG Berlin (Urteil vom 5. Dezember 1973 II 188/73, EFG 1974, 99) entschiedenen Fall eines Kleinlastkraftwagens, der nur wegen seiner geringen Nutzfläche nach dem Hubraum statt dem Gewicht besteuert worden ist. Aus § 10 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes lassen sich insbesondere zwei in diesem Zusammenhang bedeutungsvolle Abgrenzungskriterien entnehmen. Das ist einmal die Beschränkung des Personenkraftfahrzeugs auf bis zu sieben Personen und zum anderen die Regelung, daß die gleichzeitige oder wahlweise Beförderung von Gütern unschädlich ist, soweit die dafür verwendbare Nutzfläche nicht größer als 2 1/2 qm ist.

3. Die Rechtsprechung des BFH (Urteile I 134/64 und vom 24. Februar 1967 VI 336/64, BFHE 88, 535, BStBl III 1967, 454) geht vom Sinn und Zweck der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG getroffenen Regelung aus, wonach Investitionszulagen für Personenkraftfahrzeuge mit Ausnahme der Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie der Fahrschulunternehmen ausgeschlossen sind. Den Sinn und Zweck dieses grundsätzlichen Ausschlusses von Personenkraftfahrzeugen von der Begünstigung sieht die Rechtsprechung allerdings nicht darin, daß von diesen eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Berlins nicht erwartet werden könne (so der Bericht des Finanzausschusses zu Bundestagsdrucksache IV/538), sondern darin, daß Personenkraftfahrzeuge im allgemeinen nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch privat genutzt werden, und zusätzlich (BFH-Urteil VI 336/64) darin, daß den FÄ die schnelle Erledigung der vielen Investitionszulageanträge erleichtert wird, wenn sie nicht in jedem Einzelfall den Umfang der privaten Nutzung des PKW feststellen müssen. Die Rechtsprechung rechnet danach Kfz grundsätzlich dann zu den Personenkraftfahrzeugen im Sinne des. § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG, wenn sie objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern.

4. Nach diesen Grundsätzen kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.

Der von der Klägerin angeschaffte VW-Siebensitzer (VW-Bus) ist objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern. Er ist auch nach seiner Umgestaltung ein Personenkraftfahrzeug geblieben, obwohl er durch das Herausnehmen der Sitzbänke eine Nutzfläche von mehr als 2 1/2 qm aufweist. Anders wäre die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt wäre. Das könnte aber nur dann angenommen werden, wenn die Rückgängigmachung in den früheren Zustand mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand an Arbeit und Kosten verbunden wäre. Denn nur so wäre die Möglichkeit einer privaten Nutzung praktisch auszuschließen. Von diesen Grundsätzen ist das FG zutreffend ausgegangen. Wenn das FG aufgrund der Aussage des Ehemannes der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Fahrzeug innerhalb von 30 bis 45 Minuten von einem Lieferwagen wieder in einen VW-Bus zurückverwandelt werden kann, so handelt es sich dabei um eine mögliche Würdigung auf tatsächlichem Gebiet, an die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, der zeitliche Aufwand für den Umbau sei wesentlich höher, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das nicht mehr berücksichtigt werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72490

BStBl II 1977, 864

BFHE 1978, 272

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