Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an Revisionsbegründung; Bezugnahme auf Parallelverfahren

 

Leitsatz (NV)

Der allgemeine Hinweis auf ein zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossenes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in einem Parallelverfahren stellt keine ausreichende Revisionsbegründung durch Bezugnahme dar.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1986.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat seinen Revisionsanstrag wie folgt begründet: ,,Insoweit wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im übrigen wird die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eingelegt. Da in einem gleichgelagerten Fall . . . die Revision zugelassen wurde, ist zu vermuten, daß durch den zuständigen Senat eine Grundsatzentscheidung getroffen wird, die unter Umständen dem Kläger und nicht dem Beklagten Recht geben wird."

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist.

1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Revisionsbegründung oder die Revision nicht nur einen bestimmten Antrag enthalten, sondern auch die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muß die Revisionsbegründung - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen (Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 m.w.N.) - aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat und aus welchen Gründen er eine Änderung dieser Entscheidung für geboten erachtet (vgl. BFH-Beschluß vom 11.März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112). Die Revisionsbegründung darf nicht nur aus inhaltsleeren Floskeln - wie z.B.,die Ansicht des FG könne nicht geteilt werden - bestehen (vgl. BFH-Beschluß vom 19. November 1990 VIII R 146/85, BFH/NV 1991, 333).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Revision nicht ausreichend begründet.

a) Der Kläger hat keine Rechtsnorm bezeichnet, die für eine Rechtsverletzung i.S. des § 118 Abs. 1 FGO in Betracht kommt. ,,Bezeichnen" einer Rechtsnorm i.S. von § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO verlangt zwar nicht die Benennung eines bestimmten Paragraphen. Doch muß aus dem Vorbringen des Rechtsuchenden für das Revisionsgericht ohne weiteres erkennbar sein, welche materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift im angegriffenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden sein soll (BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 333).

Der Hinweis, daß der Senat in einem vergleichbaren Fall die Revision zugelassen habe, genügt hierfür nicht.

b) Der vom Kläger als Revisionsbegründung eingereichte Schriftsatz läßt ferner aus sich selbst nicht erkennen, daß sich der Revisionskläger mit den Gründen auseinandergesetzt hat, auf denen das angefochtene FG-Urteil beruht. Der allgemeine Hinweis auf das zwischenzeitlich abgeschlossene Verfahren der Beteiligten über die (erfolgreiche) Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer 1985 - (Az.. . .) stellt auch keine ausreichende Revisionsbegründung durch Bezugnahme dar. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, daß eine Bezugnahme auf Schriftsätze einer parallel liegenden Streitsache eines anderen Streitjahres (hier 1985) als ausreichende Revisionsbegründung angesehen werden könnte, so hätte zumindest eine Abschrift des in Bezug genommenen Schriftsatzes eingereicht und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Anm.33). Außerdem hätte die Begründung dieser Nichtzulassungsbeschwerde bereits eine gründliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des Parallelverfahrens enthalten müssen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm.35).

Im Streitfall liegt keine dieser Voraussetzungen vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418858

BFH/NV 1993, 374

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