Zusammenfassung

 
Überblick

Der Vordruck BBW 2b/16 – Gebäudestandard Wohnen kommt zur Anwendung für:

  1. Ein- und Zweifamilienhäuser:

    Nummern 1.01 – 3.33 laut Zeile 72 Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung 2016

  2. Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz) Mehrfamilienhäuser

    Sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

    Gebäudearten 1.01 – 3.33 laut Zeile 72 Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung 2016

Das Formular dient zur Ermittlung der Regelherstellungskosten. Die Regelherstellungskosten (RHK) sind nicht die tatsächlichen, sondern die gewöhnlichen Herstellungskosten je Quadratmeter Brutto-Grundfläche einschließlich Umsatzsteuer. Sie werden unterteilt nach Grundstücksarten, Gebäudearten und Gebäudestandards.

1 Vorbemerkung

Der Gebäudestandard wird regelmäßig anhand von fünf Standardstufen bestimmt, die sich nach den Standardmerkmalen der Bauteile unterscheiden.

Es werden folgende Standardstufen unterschieden:

Standardstufe 1: nicht zeitgemäßeinfachst

Standardstufe 2: nicht zeitgemäßeinfach

Standardstufe 3: zeitgemäß Basis

Standardstufe 4: zeitgemäß gehoben

Standardstufe 5: zeitgemäß aufwendig

Für ein Bauteil ist somit eine Standardstufe zu bestimmen. Ferner sind die Bauteile zusätzlich nach Wägungsanteilen zu gewichten.

2 Formular

Im Formular ist für jedes vorhandene Bauteil die entsprechende Gebäudestandardstufe anzukreuzen.

Bauteile sind u. a. die folgenden:

Außenwände, Dach, Fenster und Außentüren, Innenwände und -türen, Deckenkonstruktion und Treppen, Fußböden, Sanitäreinrichtungen, Heizung, Sonstige technische Ausstattung

Folgendes ist zu beachten:

  1. Ist ein Bauteil nicht vorhanden, bleiben die Regelherstellungskosten dieses Bauteils unberücksichtigt.
  2. Liegen bei einem Bauteil verschiedene Standardmerkmale vor, ist für die Bestimmung der jeweiligen Standardstufe auf die überwiegenden Standardmerkmale abzustellen. Es ist also nur die überwiegende Gebäudestandardstufe anzukreuzen.

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