BMF, 25.10.1977, IV A 7 - S 0317 - 23/77

Bezug:

  1. Punkt 23 der Niederschrift vom 29.4.1977 – IV A 7 – S 1070 – 11/76 – über die Sitzung AO III/76 am 2./3.12.1976
  2. Punkt 3 der Niederschrift vom 26.9.1977 – IV A 7 – S 0070– 3/77 – über die Sitzung AO II/77 am 24.5.1977
  3. Mein Schreiben vom 25.7.1977 – IV/A 7– S 0317 – 18/77 –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen in § 147 Abs. 3 AO folgendes:

 

1. Anwendungszeitpunkt der Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO

Die – neuen – Aufbewahrungsfristen des § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sind gem. Artikel 97 § 2 EGAO erstmals auf Unterlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 entstanden sind.

 

2. Erleichterung gem. § 148 AO für die sich nach § 147 Abs. 3 Satz 2 AO ergebende Aufbewahrungspflicht (Anknüpfung der Aufbewahrungsfrist an die Festsetzungsfrist)

Nach Ablauf der in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO genannten oder der in anderen Steuergesetzen zugelassenen kürzeren Aufbewahrungsfristen brauchen die Unterlagen nur noch aufbewahrt zu werden, wenn und soweit sie für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind.

Dieses Schreiben wird in der AO-Kartei veröffentlicht.

 

Normenkette

AO § 147 Abs. 3

AO § 148

 

Fundstellen

BStBl I, 1977, 487

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