Rz. 70

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als Oldtimer gelten Kfz, deren Erstzulassung mehr als 30 Jahre zurückliegt. Auch für ein solches Kfz gilt – unabhängig von seinem Gegenwartswert – für die Bemessung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Regelung (> Rz 27) der maßgebende, ggf sehr günstige und in > Euro umzurechnende historische Listenpreis. Ob davon auch dann noch ausgegangen werden kann, wenn wesentliche Baugruppen des Kfz erneuert bzw ausgetauscht worden sind, ist uE nicht zweifelsfrei, wenn das Kfz dadurch technisch nicht mehr einem Kfz des Jahres der Erstzulassung entspricht (Extrembeispiel: Umbau eines benzin- in ein elektrogetriebenes Fahrzeug innerhalb der historischen Karosserie); ggf ist der maßgebende Listenpreis durch > Schätzung zu ermitteln.

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