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Unterkunft und Heizung (KdU) / 2.1 Mietwohnungen

Björn Kazda
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Beurteilung der Angemessenheit die sog. Produkttheorie anzuwenden. Angemessen sind demnach Aufwendungen, wenn diese insgesamt nicht höher sind als das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Mietpreis. Damit ist es beispielsweise möglich, eine nach dem m²-Preis teurere Wohnung zulasten einer kleineren Wohnfläche zu mieten. Dabei wird für die Beurteilung der Angemessenheit von der Bruttokaltmiete ausgegangen. Bei der Bruttokaltmiete handelt es sich um die Miete einschließlich der kalten Nebenkosten.

Die Wohnungsgröße richtet sich nach den Festlegungen der Länder zum sozialen Wohnungsbau. Dabei muss auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfallen. Außerdem ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ein in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf kann berücksichtigt werden.

Beispielhaft kann von folgenden angemessenen Wohnungsgrößen ausgegangen werden:

 
1 Person ca. 45 bis 50 m²  
2 Personen ca. 60 m² oder 2 Wohnräume  
3 Personen ca. 75 m² oder 3 Wohnräume  
4 Personen ca. 85 bis 90 m² oder 4 Wohnräume  
sowie für jedes weitere Familienmitglied 10 m² oder ein Wohnraum mehr.
 
Hinweis

Produkttheorie

Die Werte für die angemessene Wohnfläche sind nur Rechengrößen. Sie werden mit der angemessenen m²-Miete multipliziert. Die tatsächliche Größe der Wohnung ist nicht relevant, sondern nur der sich ergebende Gesamtmietpreis. Ist der Gesamtmietpreis noch angemessen, werden die Bedarfe anerkannt.

2.1.1 Örtlich angemessene Miete

Die örtlich angemessene Miete ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem "schlüssigen Konzept" zu ermitteln. Schlüssig meint dabei, dass die Datenerhebung und die Datenauswertung nicht willkürlich erfolgen darf, sondern vielmehr nach statistischen Standards wissens...

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