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SG Dessau-Roßlau Urteil vom 24.02.2010 - S 4 KR 38/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. behandlungsbedürftige Krankheit durch Selbstverschulden. Ermessen. Krankenkasse. Kostenbeteiligung des Versicherten

 

Orientierungssatz

Hat sich ein Versicherter eine behandlungsbedürftige Krankheit durch ein von ihm begangenes vorsätzliches Vergehen zugezogen, ist der Krankenkasse Ermessen dahingehend eingeräumt, ob und in welchem Umfang sie den Versicherten an den Krankheitskosten beteiligt. Dabei sind als Kriterien insbesondere der Grad des Verschuldens, die Höhe der Aufwendungen der Krankenkasse, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten sowie dessen Unterhaltsverpflichtungen heranzuziehen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die beklagte Krankenkasse zu Recht den Kläger wegen Selbstverschuldens an den Behandlungskosten beteiligt und einen Teil des gezahlten Krankengeldes zurückgefordert hat.

Der Kläger, welcher seinerzeit Mitglied der Beklagten war, kam am 28.06.2006 gegen 22:30 Uhr mit dem PKW seines Vaters in einer Rechtskurve von der rechten Fahrbahn ab und kollidierte mit einem am Rand der Gegenspur abgestellten Fahrzeug. Beide Fahrzeuge wurden stark beschädigt. Nach der polizeilichen Unfallanzeige fuhr der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 1,87 Promille, außerdem fanden sich Cannabisrückstände im Blut des Klägers. Er wurde mit dem Notarztwagen in ein Krankenhaus eingeliefert, wo er bis zum 10.07.2006 behandelt wurde. Vom 10.08.2006 bis 27.10.2006 bezog er von der Beklagten Krankengeld. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 10.10.2006 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fa...

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