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Sauer, SGB II § 6a Zugelassene kommunale Träger / 2.4 Rechtsverordnung zur Zulassung (Abs. 3)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 38

Abs. 3 enthält eine Ermächtigung des BMAS zum Erlass einer Rechtsverordnung, die Regelungen zur Zulassung zusätzlicher alleiniger kommunaler Trägerschaften nach den Abs. 2 und 4 treffen darf. Zunächst bezieht sich die Ermächtigung auf eine Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen der Eignung eines kommunalen Trägers auch als alleiniger Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Feststellung der Eignung regeln darf. Weiterhin ermächtigt Abs. 3 zur Regelung der Verteilung der Zulassungen nach Abs. 2 und 4 auf die Bundesländer.

 

Rz. 39

Die Rechtsverordnung nach Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar, weil mit der Zulassung kommunaler Träger als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bundesländer unmittelbar betroffen sind. Einerseits müssen die obersten Landesbehörden den Anträgen der kommunalen Träger auf Zulassung zustimmen und damit letztlich je nach Bewerberzahl und Kontingent auch eine Auswahlentscheidung treffen, andererseits führen sie die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger (§ 48 Abs. 1). Außerdem sind sie von möglichen Rückabwicklungen betroffen (Abs. 6 und 7).

 

Rz. 39a

Das BVerfG hat in seinem Urteil v. 7.10.2014 ausgeführt, dass dann, wenn der Gesetzgeber den Kommunen die Chance auf eine bestimmte Aufgabenzuständigkeit eröffne, er ein Verfahren vorsehen müsse, das eine transparente, willkürfreie und nachvollziehbare Verteilungs- und Zulassungsentscheidung sicherstelle. Der Gesetzgeber musste dieses Verfahren in seinen wesentlichen Grundzügen selbst ausgestalten (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG); die Einzelheiten durfte er dem Verordnungsgeber überlassen. Das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung sei zu gewährleisten. § 6a Abs. 3 sei insoweit eine hinreichende Rechtsgrundlag...

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