Rz. 14

Nach Nr. 3 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (die Meldeaufforderung nach § 59 ist ein Verwaltungsakt, BSG, Urteil v. 19.12.2011, B 14 AS 146/11 B; Conradis, in: Münder, SGB II, § 39 Rz. 10; Herbe, in: GK SRB, SGB II, § 39 Rz. 10; offengelassen: Greiser, in: Eicher/Luik, SGB II, § 39 Rz. 27) keine aufschiebende Wirkung, mit dem nach § 59 i. V. m. § 309 SGB III zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird. Der Gesetzgeber hat die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aufgehoben. Er hat dies damit begründet, dass zur Meldung Verpflichtete bislang die Möglichkeit hatten, sich dauerhaft ihrer Meldepflicht zu entziehen, ohne den Eintritt von Rechtsfolgen befürchten zu müssen. Mit der im Rahmen von Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente beschlossenen Änderung wurde sichergestellt, dass die Einlegung des Widerspruchs gegen eine Meldeaufforderung eines SGB II-Trägers keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

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