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Sauer, SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen / 2.2.3 Angemessenes Kfz

Franz-Josef Sauer
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Rz. 31

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 belässt jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft ein angemessenes Kraftfahrzeug. Das ist bereits durch die Neufassung der Regelung seit dem 1.4.2011 im Gesetz klargestellt. Zu den Kraftfahrzeugen gehört auch das Motorrad. Es trifft auch auf erwachsene erwerbsfähige Schüler zu. Regelungszweck ist die Erhaltung der Möglichkeit, im Falle einer Arbeitsvermittlung die Arbeitsstelle mit dem Pkw erreichen zu können. Dementsprechend steht nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kein angemessener Pkw als nicht zu berücksichtigendes Vermögen zu. Die Regelung setzt voraus, dass die entsprechenden Kfz bereits vorhanden sind, also nicht aufgrund des Eintritts von Hilfebedürftigkeit neu beschafft werden. Neubeschaffungen sind allerdings nicht ausgeschlossen, wenn sie, etwa wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, notwendig sind. Der Zufluss eines Kfz als Glücksspielgewinn stellt grundsätzlich eine Einnahme mit Geldeswert dar, die als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ein durch späteren Verkauf des Autos erzielter Bargelderlös ist kein Einkommen i. S. v. § 11 und führt lediglich zu einer Vermögensumschichtung durch "Versilberung" eines Vermögensgegenstandes (SG Mainz, Urteil v. 6.5.2014, S 15 AS 132/11). Von nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Verwertung eines Kfz zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit erwartet werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe wie z. B. eine Behinderung vor oder das Kfz ist aus anderen Gründen durch Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 geschützt.

 

Rz. 32

Die Frage der Angemessenheit richtet sich seit 1.1.2023 nicht mehr nach den Lebensumständen während des Leistungsbezuges, jedoch auch nicht nach der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder der angestrebten oder in Betracht kommenden Erwerbstätigkeit. Auße...

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