Das Pflegegeld an den Pflegebedürftigen oder das weitergeleitete Pflegegeld an die Pflegeperson ist kein Einkommen, das bei der Prüfung der Familienversicherung oder Belastungsgrenze zu berücksichtigen ist.[1]
Beschäftigungsverhältnis zwischen Pflegebedürftigen und Pflegeperson oder Pflegeunterstützungsgeld
Bei einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Pflegebedürftigen und Pflegeperson wird das Einkommen bei der Familienversicherung und auch bei der Belastungsgrenze angerechnet.
Das Pflegeunterstützungsgeld gilt als Entgeltersatzleistung für entgangenes Arbeitsentgelt (wie auch andere Entgeltersatzleistungen, z. B. Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes oder Verletztengeld) und ist deshalb eine Einnahme zum Lebensunterhalt.
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