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Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Er entfaltet von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes oder einem Dritten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die zentrale Vorschrift über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist § 40 SGB X. Prozessual findet § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG Anwendung.

1 Absolute Nichtigkeitsgründe

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes setzt besonders schwerwiegende Fehler voraus, die bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sind.[1] Solche gravierenden Mängel können Verfahrensfehler sachlicher oder inhaltlicher Art sein, mithin schwerwiegende Verstöße gegen formelle oder materielle Rechtsvorschriften. Als besonders schwerwiegende Fehler werden u. a.

  • Verfahrensfehler,
  • Verstoß gegen die Rechtsordnung und
  • widersprüchlicher, unsinniger oder unbestimmter Inhalt

angesehen.

Die Schwere und Offenkundigkeit der Verletzung der rechtsstaatlichen Ordnung und Nichteinhaltung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung muss sich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 SGB X aufdrängen.

Die Offensichtlichkeit der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ist nicht von der subjektiven Erkenntnis des Fehlers beim Empfänger abhängig, sondern von der Erkennbarkeit des Fehlers für den "Durchschnittsbürger" (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Dieser muss ohne besondere Sachkenntnis oder zusätzliche Aufklärungs- oder Beweismittel anhand der Zusammenhänge erkennen können, dass die getroffene Entscheidung nicht rechtmäßig sein kann.

 
Praxis-Beispiel

Offensichtlichkeit des Fehlers

E...

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