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Krankenversicherung der Rentner (Versicherungsrecht) / 5 Vorrangversicherung und Ausschluss der Versicherungspflicht

Stefan Seitz
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Die Versicherungspflicht in der KVdR wird nicht durchgeführt, wenn und solange

  • Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. aufgrund einer Beschäftigung oder eines Bezugs von Arbeitslosengeld/Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder einer selbstständigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer) besteht,
  • eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird,
  • Krankenversicherungsfreiheit (z. B. als Beamter, Ruhegehaltsempfänger oder wegen einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) vorliegt.

Sofern einer der vorgenannten Tatbestände endet, besteht ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungspflicht in der KVdR, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 
Wichtig

Dauerhafter Ausschluss der KVdR

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Personen auf Dauer versicherungsfrei und somit von der KVdR ausgeschlossen. Dies trifft zu, wenn sie nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Krankenversicherung bestand.[1]

Die KVdR ist auch ausgeschlossen, wenn der Rentner oder Rentenantragsteller von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn bereits eine weitere Rente bezogen wird und bei dieser Rente eine Befreiung von der KVdR ausgesprochen wurde.

[1] § 6 Abs. 3a SGB V.

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