Ein Rentenantragsteller ist beitragsfrei bis zum Beginn der Rente, wenn er

  • als hinterbliebener Ehegatte eines krankenversicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
  • als Waise vor Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente beantragt oder
  • ohne die Krankenversicherungspflicht als Rentner als Familienangehöriger versichert wäre.[1]

Keine Beiträge für Familienversicherte

Bei den beitragsfreien Familienangehörigen wird davon ausgegangen, dass diese Personen auch für die Familienversicherung keine Aufwendungen hätten. Aus diesem Grund sollen sie als Rentenantragsteller weiterhin beitragsfrei bleiben. Für frühere Ehegatten, die eine Geschiedenenrente beantragt haben, ist die Beitragsfreiheit als Rentenantragsteller nicht vorgesehen.

 
Hinweis

Keine Beitragsfreiheit bei Bezug von Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezügen

Rentenantragsteller sind generell nicht beitragsfrei, wenn sie Arbeitseinkommen beziehen oder bereits Versorgungsbezüge erhalten.

Wird die Rente rückwirkend für eine Zeit zugebilligt, für die während der Rentenantragstellung Beitragsfreiheit bestanden hat, endet die Beitragsfreiheit am Tag vor Beginn der Rente.

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