Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Elternzeit in Anspruch nehmen.[1] Die Ruhenswirkung tritt nicht ein, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder
  • das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist.

Tritt nach der Erklärung über den Zeitraum der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit nach dem Beginn der Elternzeit ein, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Tritt die Arbeitsunfähigkeit dagegen vor dem Beginn der rechtzeitig verlangten Elternzeit ein (ggf. sogar während der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1, 2 MuSchG), ruht der Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der Elternzeit nicht.

 
Hinweis

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit besteht weder während der Schutzfrist des § 3 Abs. 1, 2 MuSchG noch ab Beginn der rechtzeitig verlangten Elternzeit.

Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Übt er in dieser Zeit eine teilweise Beschäftigung aus, darf die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigen. Wird der Arbeitnehmer in einer solchen Erwerbstätigkeit arbeitsunfähig, besteht bei Versicherungspflicht ein Anspruch auf Krankengeld. Die Ruhenswirkung der Elternzeit tritt nicht ein.

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