Rz. 8

Betroffen ist die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1. Die Behörde hat einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von 6 Monaten nicht beschieden. Es liegt also noch gar kein Verwaltungsakt vor, so dass auch nicht ersichtlich ist, woran eine Klagefrist anknüpfen sollte. Die Regelung ist daher in doppeltem Sinne entbehrlich.

Wird die Klage weit nach Ablauf der 6-Monatsfrist erhoben, so könnte aber eine Verwirkung vorliegen. Es wäre dann auch zu prüfen, ob nicht ein neuer Antrag bei der Behörde einen Sinn macht und deshalb auch ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Die Behörde hat möglicherweise den noch offenen Antrag schlicht übersehen. Auch zur Vermeidung eines sonst drohenden Kostenrisikos empfiehlt sich eine vorherige Nachfrage nach dem Sachstand bei der Behörde.

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